Leitsatz (amtlich)
1. Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.
2. Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenentscheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Abschluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Regelungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständiger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; EnWG § 68 Abs. 2, §§ 73, 75 Abs. 1, § 81; VwVfG § 35 S. 1; VwGO § 44a
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 23.07.2008; Aktenzeichen BK 6-07-007-A2) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beweisbeschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23.7.2008 (BK 6-07-007-A2) wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Stromversorger.
In einem bei der Bundesnetzagentur gegen die Betroffene anhängigen energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren ordnete die Beschlusskammer 6 mit Beweisbeschluss vom 23.7.2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verschiedenen Fragen an. Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens ist der Sachverständige M. von der B. beauftragt worden. Mit Antrag vom 29.7.2008 hat die Betroffene den Sachverständigen wegen Vorbefassung abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Beschlusskammer 6 mit Beschluss vom 22.8.2008 zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 24.7.2008 zugestellten Beweisbeschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, die sie am 7.8.2008 per Telefax bei der Bundesnetzagentur eingelegt hat.
Sie meint, ihre Beschwerde sei zulässig. Entscheidungen der Beschlusskammer mit dem Ziel der Beweiserhebung könnten mit der Beschwerde angegriffen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach für die Entscheidung über die Beschwerde das OLG zuständig sei. Keinesfalls sei sie nur zulässig, wenn einer der in § 68 Abs. 2 Satz 1 EnWG aufgeführten Fälle vorliege, denn die Aufzählung der entsprechend anwendbaren ZPO-Vorschriften sei nicht abschließend. Auf § 355 Abs. 2 ZPO, wonach im Zivilprozessrecht die Anfechtung eines Beweisbeschlusses nicht stattfinde, werde nicht verwiesen. Die Zulässigkeit ihrer Beschwerde folge auch aus § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Danach sei gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, also gegen alle Maßnahmen, die diese zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen treffe, die Beschwerde zulässig. Eine solche Regelung mit Außenwirkung stelle die Anordnung zur Beweiserhebung dar. Die Zulässigkeit der Beschwerde sei auch verfassungsrechtlich geboten. Nur verfahrensleitende Beschlüsse der Gerichte seien grundsätzlich unanfechtbar, nicht aber solche von Behörden. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste einen lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt, auch der sich jedenfalls aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör verlange die Zulässigkeit der Beschwerde gegen verfahrensleitende Beschlüsse einer Behörde.
In der Sache sei der Beweisbeschluss aufzuheben, da die Beweiserhebung nicht i.S.d. § 68 Abs. 1 EnWG erforderlich sei. Gewichtige Gründe für den angeordneten Sachverständigenbeweis seien weder dargetan noch ersichtlich. Nicht erforderlich sei es, durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, ob die von der Betroffenen nachträglich vorgenommenen Änderungen der Monatsberichte kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen (Ziff. 1). Die Änderungen seien in ihrem dynamischen Buchhaltungssystem und den praktischen Durchführungsproblemen nach der Einführung des GPKE begründet. Unzulässig sei auch die angeordnete Begutachtung über die Plausibilität der Geschäftskennzahlen, denn diese könnten nur richtig oder falsch sein. Willkürlich sei weiter die erneute Überschuldungsprüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer, denn die Wirtschaftsprüfergesellschaft G. habe eine Überschuldungsprüfung zum Stichtag 30.6.2007 vorgenommen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überschuldung nicht vorliege. Vor dem Hintergrund der Auflagen des Beschlusses vom 12.12.2007 und den hierzu vorgelegten Unterlagen sei auch die Begutachtung durch den Sachverständigen zu den weiteren Punkten nicht erforderl...