Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihre Beiladung ablehnenden Beschluss vom 30.05.2016 (BK6-15-168-B1) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin begehrt Rechtsschutz gegen den Beschluss vom 30.05.2016 (BK6-15-168-B1), mit dem die Bundesnetzagentur den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.02.2016 auf Beiladung zu dem Verwaltungsverfahren Az. BK6-15-168 zur wechselseitigen Verlagerung von je 50 MW Anschlusskapazität für die Offshore-Windparks A. und B. zurückgewiesen hat.
Die Betroffene zu 1) ist Betreiberin des Offshore-Windparks A" der mit einer Gesamtleistung von... MW in der Nordsee im Cluster 8 entstehen soll. Die Bundesnetzagentur wies der Betroffenen zu 1) mit Beschluss vom 28.01.2015 (BK 6-14-129-Z5) Kapazität auf dem Netzanbindungssystem NOR-8-1 (= BorWin3) i.H.v. 450 MW zu. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die Betroffene zu 2) ist Betreiberin des Offshore-Windparks B.. Der Windpark besteht aus... Windkraftanlagen und soll mit einer Gesamtleistung von... MW ebenfalls im Nordsee-Cluster 8 entstehen. Die Betroffene zu 2) erhielt am 02.05.2015 eine unbedingte Netzanbindungszusage der C. über... MW auf dem Netzanbindungssystem BorWin3. Die Betroffene zu 3) ist Inhaberin der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks B.. Die Betroffenen zu 2) und 3) haben am 30.08.2011 einen Vorvertrag über die Einräumung der Rechte aus der Genehmigung in Bezug auf zehn Standorte geschlossen, die als Windpark B. realisiert werden sollen.
Die Beschwerdeführerin plant in der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) D. mit einer installierten Leistung von... MW. Der OWP wurde durch die G. unter dem Projektnamen... im Jahr 2008 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt. Anfang Oktober 2013 wurden alle Projektrechte auf die H. übertragen, die auf der Grundlage eines internen Auftragsverhältnisses für die Beschwerdeführerin - eine 100%ige Tochter der H. - tätig geworden ist.
Der OWP D. ist im Cluster 6 des Bundesfachplans Offshore Nordsee 2013 geplant, im räumlichen Zusammenhang mit den OWP's I., J. und K., die im Gegensatz zu dem OWP D. über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Nach der bisherigen Planung sollte eine Anbindung des OWP D. an das von dem Übertragungsnetzbetreiber C. noch zu errichtende Netzanbindungssystem (NAS) BorWin4 erfolgen, das über eine Kapazität von 900 MW verfügen soll. Auch der OWP K. sollte an BorWin4 angeschlossen werden.
Im Cluster 8 belegen sind die OWP's M. (Erzeugungsleistung... MW), B. (... MW Erzeugungsleistung), N. (Erzeugungsleistung... MW) sowie A. (... MW). In den Cluster 8 führt die ebenfalls von C. geplante Netzanbindungsleitung BorWin3, die mit einer Übertragungskapazität von 900 MW errichtet wird. Nach den ursprünglichen Planungen sollten an BorWin3 der OWP B., der OWP N. sowie der OWP A. angeschlossen werden, so dass... MW der verfügbaren Netzanbindungskapazitäten ausgeschöpft wären. Der ebenfalls im Cluster 8 belegene OWP M. war bislang nicht zum Anschluss an BorWin3 vorgesehen, sondern ist derzeit über die Netzanbindungsleitung BorWin2, die über eine Übertragungskapazität von 800 MW verfügt, mit berücksichtigt. Neben dem OWP M. wird über BorWin2 der im Cluster 6 belegene OWP J. mit einer Erzeugungsleistung von... MW angeschlossen.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, diese Anbindungssituation abzuändern. Am 23.03.2015 hat sie unter dem Aktenzeichen BK6-14-127 die Verlagerung der... MW Anbindungskapazität des OWP M. von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3 beschlossen. In dem Beschluss führt sie aus, mit der Kapazitätsverlagerung des OWP M. werde eine clusterfremde Netzanbindung aus der Vergangenheit beseitigt und der Anschluss aller im Cluster 6 belegenen Offshore-Windparks könne ohne Beauftragung eines weiteren Netzanbindungssystems erfolgen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin auch beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - BK6-14-127 - anzuordnen. Der Senat hat den Eilantrag durch Beschluss vom 27.05.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Senatsbeschlusses verwiesen.
Am 16.11.2015 leitete die Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-15-168 auf Antrag der Betroffenen zu 1) und 3) ein Verfahren zur wechselseitigen Verlagerung von je 50 MW für die Offshore-Windparks A. und B. ein. Mit Schreiben vom 06.01.2016 schloss sich die Betroffene zu 2) dem Antrag an. Die Bundesnetza...