Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.
Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
Normenkette
KV-GvKostG Nr. 207
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 06.03.2014; Aktenzeichen 4 T 66/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 13.3.2014 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 6.3.2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zutreffend führt die Kammer aus, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG zu Recht erhoben hat. Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, 48; BR-Drucks. 304/08, 106 f.) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von "einer ... Amtshandlung", nicht aber von (mehreren) "Amtshandlungen" die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
NJW-RR 2014, 960 |
JurBüro 2014, 441 |
DGVZ 2014, 152 |
MDR 2014, 927 |