Leitsatz (amtlich)

1. Der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG/§ 57 FamGKG an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden.

2. Eine Festsetzung der Dolmetschervergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG hat im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG/§ 57 FamGKG keine Bindungswirkung.

3. Eine Überprüfung, ob die Heranziehung eines Dolmetschers durch das Gericht grundsätzlich notwendig war, findet im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG/§ 57 FamGKG nicht statt.

 

Normenkette

JVEG § 4; GKG § 66; FamGKG § 57

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen II-5 UF 200/13)

 

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.4.2014 (Bl. I GA) und die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 2.5.2014 (Kassenzeichen 700860082003, Bl. Ia GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Soweit sich die Erinnerung gegen die Bemessung des Streitwertes wendet, ist der Kostenbeamte an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden (vgl. Senat, I-10 W 29/15, Beschluss vom 26.2.2015; I-10 W 59/09, Beschluss vom 9.7.2009, juris Rn. 4). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenbeamte die Gerichtsgebühren der Höhe nach falsch berechnet bzw. in anderer Hinsicht Vorschriften des Kostenrechts verletzt hat.

Soweit der Kostenschuldner den Ansatz der Dolmetscherentschädigung rügt, geht der Verweis der Landeskasse auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II-5 UF 200/13) vom 13.2.2017 (Bl. 419 GA) angesichts der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 9 JVEG fehl. Danach hat eine Festsetzung der Dolmetschervergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG/§ 57 FamGKG keine Bindungswirkung.

Die dem Kostenschuldner in Rechnung gestellten Dolmetscherkosten sind indes nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung, ob die Heranziehung eines Dolmetschers durch das Gericht grundsätzlich notwendig war, findet im Erinnerungsverfahren nicht statt (Binz/Dörndorfer-Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014, § 66 Rn. 13). Ausnahme ist der Fall einer unrichtigen Sachbehandlung, § 21 GKG/§ 20 FamGKG; die Voraussetzungen hierfür liegen indes erkennbar nicht vor.

Das Dolmetscherhonorar ist dem Kostenschuldner auch der Höhe nach zutreffend in Rechnung gestellt worden. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers 70 EUR pro Stunde. Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Dass die angesetzten 3 Stunden für die An-und Abreise angesichts einer Entfernung von 70 km zwischen Dortmund und Düsseldorf die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet, ist nicht erkennbar.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10764435

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