Leitsatz (amtlich)
1. Die Zwangsmittelandrohung selbst setzt als erste Stufe des Verwaltungszwangs nur voraus, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt vollziehbar ist, er also unanfechtbar, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht bedarf es nicht. Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es nicht, das Tun oder Unterlassen des Betroffenen zu ahnden, dies hat mit den Mitteln des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts zu erfolgen.
2. Auf die Frage, ob den Betroffenen ein Verschulden an der verspäteten Umsetzung des Grundverwaltungsakts trifft, kommt es nicht an, denn Zwangsmittel werden unabhängig davon mit dem Ziel eingesetzt, einen etwa entgegenstehenden Willen des Pflichtigen auszuschalten.
3. Mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist es, wenn die Androhung klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn keine der Verpflichtungen erfüllt wird oder schon, wenn der Betroffene gegen eine einzelne Verpflichtung verstößt.
4. Für einen Rechtsnachfolger ist nur der dinglich bezogene Grundverwal-tungsakt verbindlich, nicht aber auch die darauf gestützte Androhung oder eine Festsetzung des Zwangsmittels, da diese - ihrer Warn- und Beugefunktion entsprechend - höchstpersönlich sind.
Normenkette
EnWG § 94 S. 1; VwVG §§ 6, 9, 13; VwVfG § 40
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 20.08.2008; Aktenzeichen BK 6-08-182) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 20.8.2008 - BK 6-08-182 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Festlegung vom 11.7.2006 ordnete die gegnerische Bundesnetzagentur an, dass ab dem 1.8.2007 bei den - näher bezeichneten - Geschäftsprozessen, die zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Netzverbrauchern mit Elektrizität erforderlich sind, bestimmte Nachrichtentypen des Datenformats EDIFACT zu verwenden sind. Das hiervon betroffene Stadtwerk, die Beschwerdeführerin, ist Stromgrundversorger im Netzgebiet der Stadt X mit ca. Einwohnern.
Auf eine Beschwerde des konkurrierenden Stromlieferanten S wandte sich die Bundesnetzagentur unter dem 22.4.2008 an die Betroffene und forderte sie auf, zu dem Vorwurf, sie habe noch "keine korrekte Übermittlung von Messwerten im Datenformat EDIFACT und mittels des Nachrichtentys MSCONS vorgenommen" Stellung zu nehmen. Hierauf teilte diese unter dem 28.4.2008 mit, dass sie seit dem 1.4.2008 in der Lage sei, durch die Systemeinführung zur Automatisierung der Marktkommunikation Messwerte korrekt im MSCONS-Zuformat zu übermitteln.
Unter dem 30.7.2008 wandte sich die Bundesnetzagentur erneut an sie und teilte ihr mit, der Lieferant S habe beanstandet, dass im Monat Juli im Zuge der Abwicklung des Lieferantenwechsels Strom eine frist- bzw. formgerechte Übermittlung der Zuordnungsliste an ihn nicht erfolgt sei. Hierzu teilte die Betroffene u.a. mit, dass sie seit April 2008 das von ihrem Softwareanbieter G installierte Modul EDAP verwende. Die Zuordnungsliste habe sie nicht in der vorgegebenen Frist (16. Werktag), sondern erst am 28.7.2008 übersenden können. Das in ihrem Modul vorhandene Problem habe sie zwischenzeitlich lokalisiert und sei dabei, fehlende Daten nachzupflegen. Für August 2008 und die Folgemonate sehe sie daher keine Schwierigkeiten, die Zuordnungslisten wieder frist- und formgerecht zu versenden.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 20.8.2008 drohte die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur daraufhin der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 20.000 EUR für den Fall an, dass sie den durch den GPKE-Beschluss vorgegebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens 26.9.2008 vollumfänglich nachkomme. Zur Begründung hat die Beschlusskammer angeführt, sie habe zum wiederholten Mal anlässlich einer Lieferantenbeschwerde feststellen müssen, dass die Betroffene die durch den GPKE-Beschluss vorgegebene Form der elektronischen Marktkommunikation nicht einhalte. Sie habe im April 2008 eingeräumt, dass sie bis Ende März 2008 nicht in der Lage gewesen sei, Zählerstände in dem durch die GPKE-Festlegung vorgeschriebenen Datenformat EDIFACT/MSCONS am Lieferanten zu übertragen. Mit weiterem Schreiben vom 4.8.2008 habe sie mitgeteilt, dass sie im Mai/Juni 2008 die Zuordnungslisten nicht fristgerecht an die Lieferanten übermittelt habe. Dieser wiederholt festgestellte Verstoß rechtfertige die Annahme, dass die Umsetzung der Vorgaben noch nicht vollständig, jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Sorgfältigkeit und Zuverlässigkeit betrieben worden sei. In überwiegenden Teilen sei dies bereits zum 1.8.2007 verpflichtend gewesen, im Übrigen jedenfalls bis zum 1.10.2007 (Ziff. 4a und b des Beschlusst...