Leitsatz (amtlich)
Über die mit der Beschwerde verfolgte nachträgliche Feststellung, dass die amtsgerichtliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und der Beschlagnahme der darin - trotz des von der Stadt M ausgesprochenen vollziehbaren Verbots der Tierhaltung in der Wohnung - gehaltenen Hunde rechtswidrig war, hat nicht der FG-Senat des Oberlandesgerichts, sondern die zuständige Strafkammer des LG zu entscheiden, wenn die Durchsuchung nach dem Gesamteindruck darauf gerichtet war, eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit zu erforschen oder zu verfolgen (hier: Begründung des Durchsuchungsbefehls mit einem anzunehmenden Verstoß gegen das auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auferlegte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde, also dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG).
Normenkette
FamFG § § 58 ff., § 62; OWiG § 46 Abs. 1; StPO §§ 94, 102, 304 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 analog, § 73; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 20a, § 19 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 05.06.2015; Aktenzeichen 58 Gs 456/15) |
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 24 Qs 111/15) |
Tenor
Der Senat ist für eine Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.
Die Sache wird an die zuständige Strafkammer des LG Mönchengladbach verwiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 5.6.2015 hat die Ermittlungsrichterin beim AG Mönchengladbach das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie die Beschlagnahme der in der Wohnung befindlichen Hunde angeordnet. Dabei hat sich die Ermittlungsrichterin sowohl auf Vorschriften des Strafprozessrechts als auch auf solche des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gestützt. Vorausgegangen war ein ordnungsbehördliches Verfahren, in dessen Verlauf die Stadt Mönchengladbach gegen die Beschwerdeführerin ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde auf der Grundlage tierschutzrechtlicher Bestimmungen erlassen hatte. Auch ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz war gegen die Beschwerdeführerin bereits erlassen worden. Den amtsrichterlichen Durchsuchungsbefehl hatte die Stadt Mönchengladbach beantragt, nachdem sie durch die Zeugenaussage einer Nachbarin der Beschwerdeführerin Hinweise darauf erlangt hatte, dass diese trotz des ordnungsbehördlichen Verbots erneut mehrere Hunde in ihrer Wohnung hielt.
In Umsetzung des Durchsuchungsbefehls des AG Mönchengladbach wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin am 15.6.2015 durchsucht, wobei es zur Beschlagnahme von insgesamt vier Hunden kam.
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beschwerdeführerin der Sache nach die nachträgliche Feststellung, dass die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung und der Beschlagnahme der darin gehaltenen Hunde rechtswidrig war. Zur Begründung trägt sie vor, die Tierhaltung in ihrer Wohnung sei von der Stadt Mönchengladbach trotz des vollziehbaren Verbots bereits seit längerer Zeit bewusst geduldet worden. Zudem sei die Beschlagnahmeanordnung des AG auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich auch auf nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, sondern von ihr lediglich betreute Hunde erstrecke.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt. Die dort zuständige Strafkammer ist indessen davon ausgegangen, dass die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgt sei, und hat die Sache daher formlos an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet. Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bestehen. Hierauf hat die Beschwerdeführerin um Verweisung der Sache an das zuständige Gericht ersucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die Sache war nach den Bestimmungen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, der auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHR GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 n.F. Verweisung 1; BGH NJW 2001, 2181; BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1, jeweils m.w.N.), an die zuständige Strafkammer des LG Mönchengladbach zu verweisen. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nicht zulässig.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt entgegen der von der Strafkammer des LG Mönchengladbach vertretenen Auffassung nicht aus den §§ 24 Nr. 13 OBG NW, 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NW, 119 Abs. 1 Nr. 1 lt. b) GVG. Anders, als die Strafkammer meint, ist das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 58 ff., 62 FamFG, für das das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG sachlich zuständig ist, vorliegend nicht eröffnet, da sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. Zwar bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NW, dass sich das Verfahren bei der polizeirechtlichen Durchsuchung von Wohnungen nach den Vorschr...