Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die getroffenen Feststellungen bleiben jedoch insgesamt aufrecht erhalten. Insoweit wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässig angebrachte (Sprung-) Revision hat vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auf die erhobene Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen die Anwendung der Strafvorschrift des § 316 StGB nicht tragen. Soweit auch die getroffenen Feststellungen mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen sind, hat die Revision jedoch keinen Erfolg, weshalb die Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil insgesamt aufrechterhalten werden konnten (§ 353 Abs. 2 StPO).
1.
Der Schuldspruch - und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch - konnte keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen unzureichend sind.
Nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sich zu führen.
a)
Zu den zu treffenden Feststellungen gehört mithin die Angabe, welches berauschende Mittel der Angeklagte "genossen" hat. An einer so gearteten Feststellung fehlt es hier. Der feststellende Abschnitt der Urteilsgründe teilt lediglich das Ergebnis der Auswertung der Blutprobe mit. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe verhilft nicht zu weitergehender Erkenntnis. Soweit in den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den ärztlichen Bericht des Dr. med. B verwiesen wird, werden die in diesem enthaltenen Ausführungen durch diese Bezugnahme nicht zum Inhalt der Urteilsgründe.
b)
Ferner teilen die Urteilsgründe nicht mit, wie sich das Amtsgericht die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten gebildet hat.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96; BGH, Beschluss vom 20. September 2018, Az. 3 StR 618/17, juris). Eine solche Lückenhaftigkeit bzw. das Fehlen der Beweiswürdigung zum Tatbestandsmerkmal der Fahruntüchtigkeit ist hier festzustellen.
Die Fahruntüchtigkeit lässt sich nicht allein aus einem bestimmten Blutwirkstoffgehalt ableiten. Es bedarf stets einer Gesamtwürdigung des Blutwirkstoffbefundes und weiterer festzustellender Beweisanzeichen (wie der Fahrweise), die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr., zuletzt etwa: BGH NStZ-RR 2017, 213). Der Tatrichter mag sich umso eher die Überzeugung vom Vorliegen von Fahruntüchtigkeit bilden können, je höher die festgestellten Blutwirkstoffwerte ausfallen (BGHSt 44, 219, 225). Auch muss der Tatrichter nicht jegliche erdenklichen, sondern nur die ernsthaft als alternative Erklärung in Betracht kommenden anderweitigen Ursachen für ein bestimmtes Fahrverhalten des Angeklagten in seine Erwägungen einbeziehen. Die Urteilsgründe hier schweigen indes gänzlich zu den Erwägungen, die das Amtsgericht zu seiner Überzeugungsbildung geführt haben. Soweit sich dazu Erwägungen in dem ärztlichen Bericht des Dr. med. B finden mögen, die sich das Amtsgericht hätte zu eigen machen wollen, gilt wiederum, dass die Bezugnahme auf diesen dortige Erwägungen nicht zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen vermag.
c)
Letztlich enthalten die feststellenden Ausführungen in den Urteilsgründen keine Mitteilungen zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit einer Fahrt unter Drogeneinwirkung. Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung setzen sich mit diesem Aspekt nicht auseinander. Insoweit fehlt den Feststellungen schon ein Anknüpfungspunkt für solcherlei Überlegungen (König in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Auflage 2008, § 316 Rn. 143), weil diese sich, wie oben im Abschnitt a) ausgeführt, nicht dazu äußern, worin nach Überzeugung des Amtsgerichts die Ursache für das Ergebnis des Blutprobenbefundes liegt. Zwar wird regelmäßig mangels anderweitiger Hinweise aus dem Fund von Tetrahydrocannabinol und entsprechender Abbauprodukte auf den vorangegangenen (bewussten) Konsum von Cannabisprodukten zu schließen sein, zu dessen wesentlichen Einzelheiten - wie etwa die Häufigkeit des Konsums und den Zeitpunkt des letzten Konsums - ...