Leitsatz (amtlich)
Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zzgl. Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen 3 O 209/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kleve vom 27.10.2005 - Einzelrichter - aufgehoben.
In Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13.9.2005 wird der Streitwert anderweitig wie folgt festgesetzt:
bis zum 20.7.2005 auf 16.552 EUR,
danach auf 13.625,92 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger nahmen den beklagten Mieter auf Räumung eines Ladenlokals und Zahlung in Anspruch. Der Mietvertrag der Parteien vom 30.3.2004 war ab 1.7.2004 auf unbestimmte Zeit geschlossen und für die klagenden Vermieter binnen sechs Monaten, für den Beklagten binnen drei Monaten ordentlich kündbar. Der Mietzins belief sich anfänglich auf 1.300 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen von 135 EUR und 16 % Mehrwertsteuer, mithin auf insgesamt 1.664,60 EUR. Ab 1.4.2005 erhöhte sich der Grundmietzins vereinbarungsgemäß auf 1.340 EUR.
Bevor - entsprechend der Verfügung des Einzelrichters - die wegen Zahlungsverzugs des Beklagten eingereichte Klage auf Räumung des Mietobjekts und Zahlung von Mietrückständen i.H.v. 7.225,60 EUR zugestellt werden konnte, ermäßigten die Kläger zunächst den Zahlungsantrag auf 4.170,20 EUR und erklärten den Rechtsstreit in Höhe der Differenz für erledigt. Ebenfalls noch vor Klagezustellung nahmen die Kläger nach außergerichtlicher Einigung mit dem Beklagten die Klage zurück.
Das LG - Zivilkammer - hat den Streitwert zunächst auf 17.491,60 EUR festgesetzt. Der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger half der Einzelrichter ab und setzte den Wert antragsgemäß nunmehr auf 27.757,60 EUR fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der die Wiederherstellung der Entscheidung der Zivilkammer begehrt. Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 5 und 6; 63 Abs. 2 GKG zulässig und begründet.
Über den Antrag des Beklagten hinaus ist der Wert von Amts wegen wie aus dem Tenor ersichtlich gem. § 63 Abs. 3 GKG herabzusetzen.
1. Schon das Verfahren des LG leidet an einem Mangel. Gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 GKG hätte nämlich der Einzelrichter über die Beschwerde der Klägervertreter, deren Zulässigkeit nach § 32 Abs. 2 RVG unterstellt, nicht entscheiden dürfen. Denn der Beschluss vom 13.9.2005 war von der Zivilkammer gefasst worden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies der Geschäftsverteilung der amtierenden Zivilkammer entsprach oder ob von einer durch die Unterschrift der handelnden Richter schlüssig vollzogenen Übertragung auf die Kammer oder einem Versehen auszugehen ist. Denn der Einzelrichter war auf Grund der formalen Anknüpfung in § 66 Abs. 6 GKG nur befugt, über die Beschwerde zu entscheiden, wenn sie sich gegen die Entscheidung eines Einzelrichters oder Rechtspflegers richtete.
2. Dieser Verfahrensfehler hindert den Senat aber nicht, in der Sache zu entscheiden, weil Entscheidungsreife gegeben ist.
a) Der Streitwert des Räumungsantrags beträgt gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG 9.326,40 EUR (6 Mon. × 1.554,40 EUR/Mon.). Der Senat folgt damit grundsätzlich der Wertfestsetzung des LG in dem zunächst von der Kammer gefassten und von den Vertretern der Kläger angefochtenen Beschluss vom 13.9.2005.
Maßgeblich für den Streitwert eines Räumungsrechtsstreits ist nach der genannten Vorschrift "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt", es sei denn, der nach § 41 Abs. 1 GKG zu ermittelnde Streitwert "für die streitige Zeit" ist geringer. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die "streitige Zeit" ist hier mit sechs Monaten anzusetzen, und zwar ab dem Monatsende nach Zustellung der Kündigung am 3.6.2005, mithin ab 30.6.2005.
Im Mietvertrag der Parteien wurde den klagenden Vermietern das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis binnen einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Damit kann die streitige Zeit, für die nach Ausspruch der Kündigung im Schreiben vom 27.5.2005, zugestellt am 3.6.2005, allenfalls Mietzins noch hätte beansprucht werden können, nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Hätte nämlich die fristlose Kündigung der Kläger wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten keinen Bestand gehabt, hätte das Mietverhältnis der Parteien nach sechs Monaten ohnehin sein Ende gefunden. Denn die fristlose Kündigung hätte in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden müssen, weil hier der Wille der kündigenden Kläger, das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden, eindeutig vorlag (BGH v. 12.1.1998 - II ZR 98/96, NJW 1998, 1551; OLG Düsseldorf DWW 2005, 302 = GuT 2205, 228; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rz. 391, m.w.N.).
b) Indessen hat das LG d...