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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2010 - II-7 UF 182/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf einzelne Teilanordnungen. Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt.

2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich regelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 07.09.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Neuss vom 7.9.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsaus-gleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversi-cherung wie folgt abgeändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.:) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.620 EUR

Die Parteien haben am 14.5.2001 geheiratet; ihre Ehe ist am 22.12.2009 geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das AG abgetrennt und mit der (teilweise) angefochtenen Entscheidung geregelt.

 

Gründe

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1.5.2001 bis 31.8.2008) Altersvorsorgeanrechte erworben: Der Antragsgegner hat Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge erworben, die Antragstellerin hat Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 186,04 EUR beim Land NRW und ein Anrecht der privaten Altersvorsorge bei der DBV mit einem Ausgleichswert von 1.469,50 EUR erworben.

Das AG hat die Anrechte der staatlichen Regelversorgungen und das Anrecht des Antragsgegners bei der All...

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