Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 480,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 2. November 2009 um 19.56 Uhr mit dem PKW .., amtliches Kennzeichen …., die Autobahn A 42 in Fahrtrichtung Dortmund ausweislich einer mit einem Verkehrsradargerät Multanova F6 durchgeführten Messung mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h und überschritt dadurch die dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes von 6 km/h um 51 km/h.
Die Überzeugung davon, dass das Fahrzeug zur fraglichen Zeit von dem Betroffenen geführt wurde, hat das Amtsgericht aufgrund der bei den Akten befindlichen Radarfotos gewonnen. Hierzu heißt es im Urteil:
"Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des PKW …, amtliches Kennzeichen: …., gewesen ist. Die Lichtbilder gemäß Hülle Blatt 25 der Akte wurden in Augenschein genommen. Darauf ist die Person des Fahrers des Fahrzeuges abgebildet. Auf diese Abbildungen wird wegen der Einzelheiten gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen hat die sichere Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Betroffene die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern abgebildete Person ist."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.
Die gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht. Die vom Bußgeldrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht.
Zwar sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung nicht zu beanstanden. Beruht nämlich - wie hier - die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten im weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Ergebnissen, so genügt die Mitteilung des Messverfahrens, des Messergebnisses und des zum Ausgleich etwaiger Messfehler berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b jeweils m.w.N.). Diesen Mindestanforderungen werden die Urteilsgründe jedenfalls gerecht.
Unzureichend sind indes die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos. Auch wenn in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss jedenfalls die Schilderung der Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 71 Rn. 41). Daran fehlt es hier. Denn die erfolgte Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder nach §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG reicht im vorliegenden Fall nicht aus, dem Senat die ihm zufallende Prüfung zu ermöglichen, ob die Belegfotos überhaupt als Grundlage für eine Fahreridentifizierung geeignet sind.
Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, so sind zwar im Regelfalle darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Foto - wie etwa ein Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376, 378; Göhler, a.a.O., Rn. 47a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Hier lässt es jedoch die schlechte Qualität der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Abbildungen als zweifelhaft erscheinen, dass diese eine tragfähige Basis für die Überführung des Betroffenen darstellen können. Denn die Gesichtszüge des Fahrers sind auf den Radarfotos nur unscharf zu sehen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen sind nicht erkennbar, die Stirnpartie sowie der Haaransatz werden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. In Anbetracht der danach nur eingeschränkten Eignung der Fotos zur Identitätsfeststellung hätte der Bußgeldrichter im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Betroffenen als Fahrzeugführer zu erkennen. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sow...