Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Begriffs "Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern" in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV
Leitsatz (redaktionell)
Das Merkmal "Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern" in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV ist in einem energiewirtschaftsrechtlich funktionalen, nicht rein informationstechnischen Sinne zu verstehen. Dazu gehören alle Vorgänge einer elektronischen Übermittlung oder Besorgung von Netzdaten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und der Abwicklung der Netznutzung anfallen und die geeignet sind, den Marktteilnehmern wettbewerbliche Vorteile zu verschaffen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG. Ihre Abteilungen "Netz" und Vertrieb" nutzen für die Verwaltung und den Abruf der Netzdaten ein gemeinsames internes IT-System. Die Datenkommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und externen Elektrizitäts-Vertriebsunternehmen erfolgt auf Basis der "Best-practice-Empfehlungen" (Anlage BF 1) und der VDN Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (Anlage BF 2).
Mit Beschluss vom 11.7.2006 hat die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Festlegung erlassen (BK6 - 06-009, Amtsblatt BNA 14/2006 vom 19.7.2006, S. 1911 ff, Vfg. Nr.33/2006). Darin hat sie die Einführung bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bestimmt. Abweichungen hiervon hat sie auf Basis bilateraler Vereinbarungen zugelassen, soweit allen Dritten die Vereinbarung angeboten wird und ohne Nachverhandlungen angenommen werden kann (Tenor 5). Weitere Abweichungen hat sie bis zum 1.10.2009 für verbundene Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG gestattet (Tenor 6). Wegen der Einzelheiten wird auf die Festlegung verwiesen.
Gegen diese Festlegung hat die Beschwerdeführerin am 11.8.2006 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde eingelegt mit den Anträgen,
1. die Fristen nach Ziffer 4 lit. a und b des Beschlusstenors aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Fristen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern,
2. Ziffer 4 lit. a des Beschlusstenors dahingehend zu ergänzen, dass neben der Anwendung der genannten Nachrichtentypen auch die Anwendung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 lit. a - g des Beschlusstenors erst ab dem 1.8.2007 wie in der Anlage zum Beschluss beschrieben erfolgen muss,
3. Ziffer 4 lit. b des Beschlusstenors dahingehend zu ergänzen, dass neben der Anwendung der genannten Nachrichtentypen auch die Anwendung des Geschäftsprozesses nach Ziffer 1 lit. h des Beschlusstenors erst ab dem 1.10.2007 wie in der Anlage zum Beschluss beschrieben erfolgen muss, soweit der Netzbetreiber oder der Netznutzer dies verlangen,
4. Satz 1 der Ziffer 6 des Beschlusstenors dahingehend abzuändern, dass Abweichungen im Rahmen der Geschäftsprozesse diskriminierungsfrei zwischen allen Marktteilnehmer möglich sind und nicht nur zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG,
5. die Sätze 5 bis 11 der Ziffer 6 des Beschlusstenors aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 hat die Beschwerdeführerin die Anträge zu 2 und 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beschwerdegegnerin hat der Teilerledigungserklärung in der Senatssitzung vom 14.3.2007 zugestimmt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor: Die Umsetzungsfristen in Tenor 4 seien zu kurz. Konsequenz sei, dass sich die Maßnahme erheblich verteuere. Nach ersten Kostenschätzungen sei ein Implementierungsaufwand einschließlich reiner IT-Kosten und Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter bei einem Unternehmen wie der Beschwerdeführerin im sechsstelligen Bereich zu erwarten. Auch sei eine fristgemäße Einführung für eine Vielzahl von kleineren Netzbetreibern unmöglich. Bereits jetzt stünden nicht ausreichend Dienstleister zur Verfügung, die eine zeitgerechte Umsetzung in der gesamten Branche sicherstellen könnten. Besondere Probleme bestünden, weil die Formate in den bislang verwandten IT-Systemen noch gar nicht umgesetzt werden könnten. Für die Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse enthalte die Festlegung keine Umsetzungsfristen; auch dies sei nicht hinnehmbar. Dass integrierte Energieversorgungsunternehmen ab dem 1.10.2009 nicht mehr berechtigt seien, von den Vorgaben abzuweichen, habe schwerwiegende finanzielle Auswirkungen. Die Bundesnetzagentur sei nicht befugt, potentielle Diskriminierungen mit einer Festlegung zu bekämpfen. Solche Diskriminierungen drohten hier auch nicht. Eine externe Kommunikation, die sich an den Vorgaben der Festlegung orientiere, habe gegenüber der abweichenden internen Informationsbereitstellung der Beschwerdeführerin keine relevanten Nachteile. Die Auflagen gemäß Tenor 6 S. 5 - 10 der Festlegung verursachten einen unzumutbaren Verwaltungssaufwand.
Die Beschwerdegegnerin beantragt hinsichtlich der nicht für erledigt erklärten Beschwerdeanträge zu 1, 4 und 5,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt...