Leitsatz (amtlich)
Zur Verpflichtung des Mieters, außergerichtlicher Kosten des Vermieters zur erfolgreichen Abwehr einer Kündigung zu erstatten (hier verneint).
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 677; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 168/08) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der für den 5.5.2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
Gründe
Die auf eine Klageabweisung i.H.v. 1.880,30 EUR nebst Zinsen hieraus beschränkte und zulässige Berufung der Kläger ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der ihrer Mandantin zur Abwehr der Kündigung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht haben. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1. Das LG hat einen gem. § 398 BGB auf die Kläger übergegangenen Anspruch der Firma I. KG (fortan: Firma I.) gegen die Beklagte auf Ersatz der durch die Abwehr der von dieser unter dem 19.2.2008 ausgesprochenen Kündigung des zwischen beiden angeblich bestehenden Mietvertrags aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu Recht verneint.
a) Es ist bereits fraglich, ob im Zeitpunkt der Kündigung zwischen der Beklagten und der Firma I. ein nach dieser Vorschrift erforderliches Schuldverhältnis bestand. Nachdem die Firma T. S. à. r. l. (fortan: Firma T.) das ursprünglich von der Firma I. an die Beklagte vermietete Betriebsgrundstück aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 4.4.2006 erworben hatte, war sie gem. §§ 578, 566 Abs. 1 BGB mit der Grundbuchumschreibung in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten, so dass das Mietverhältnis zwischen der Firma I. und der Beklagten beendet war. Da allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die tatsächlich nicht bestehen, die erforderliche Sonderverbindung nicht entsteht (vgl. BGH NJW 2007, 1458 m.w.N.; Vossler MDR 2009, 300), käme eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nur in Betracht, wenn diese mit der Kündigung eine nachvertragliche Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte.
Nachvertragliche Pflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen. Zu ihnen zählen insbesondere das Verbot, dem Gläubiger die durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder zu entziehen oder diese wesentlich zu schmälern, und die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (vgl. BGH NJW-RR 1990, 141 m.w.N.). Dementsprechend kann die Rückforderung einer Schenkung mit der Behauptung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, die Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht aus dem Schenkungsvertrag darstellen (vgl. BGH NJW 2007, 1458), ebenso die Rückforderung von auf Mieterhöhungsbegehren geleisteten Zahlungen nach Beendigung des Mietvertrags die Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht aus dem Mietvertrag (vgl. LG Stendal MDR 2007, 389). Ob ein solcher Ausnahmefall auch dann gegeben ist, wenn der Mieter, der erklärtermaßen - aus welchen Gründen auch immer - über seinen derzeitigen Vermieter im Ungewissen ist, mehr oder weniger vorsorglich ggü. dem früheren Vermieter kündigt, wie hier die Beklagte mit Schreiben vom 19.2.2008, ist zweifelhaft, kann aber aus den folgenden Gründen dahinstehen.
b) Wenn der nachvertragliche Pflichtenkreis es umfasste, eine Kündigungserklärung ggü. dem früheren Vermieter zu unterlassen, wäre allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt hätte. An der objektiven Pflichtwidrigkeit, trotz Beendigung des Mietvertrags die Kündigung ggü. dem früheren Vermieter zu erklären, würde sich insbesondere dann nichts ändern, wenn die Beklagte Grund zu der Annahme gehabt hätte, der Mietvertrag mit der Firma I. bestehe fort und sie dürfe dieser gegenüber kündigen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262; Vossler MDR 2009, 300). Für die Folgen einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der geset...