Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 5. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel des früheren Angeschuldigten Dr. R. (fortan: Angeschuldigten) richtet sich gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung der ihm für die Tätigkeiten seines Wahlverteidigers (Rechtsanwalt S. in Düsseldorf) nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Mit Anklageschrift vom 10. März 2011 warf die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Angeschuldigten Dr. W. R. und C. K., die zur Tatzeit mehrere Apotheken im Raum Düsseldorf und Neuss betrieben, vor, sich des (Abrechnungs-) Betruges zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkasse AOK Rheinland/Hamburg in 317 (Dr. R.) bzw. 296 (K.) Fällen schuldig gemacht zu haben. Den Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 2006 bis Ende Juli 2007 gegenüber der Krankenkasse die aufgrund ärztlicher Verordnungen ("Rezepte") an näher bezeichnete Heimbewohner gelieferten Medikamente abgerechnet zu haben, ohne hierbei offenzulegen, dass die Abgabe der berechneten Medikamente nach vorheriger "Verblisterung" (d. h. nach Entnahme der Arzneimittel aus den Fertigarzneimittelpackungen sowie anschließender Zusammenstellung und automatisierter Neuverpackung entsprechend den individuellen Dosierbedürfnissen des jeweiligen Empfängers) und zum Teil nicht auf der Grundlage eines wirksamen Heimversorgungsvertrages im Sinne von § 12a ApoG erfolgte.
Mit richterlicher Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde die Zustellung der Anklageschrift unter Einräumung einer vierwöchigen Stellungnahmefrist veranlasst. Sodann fand am 18. August 2011 auf Vorschlag des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer im Zwischenverfahren ein "Vorgespräch" unter Beteiligung der sachbearbeitenden Staatsanwältin und der Verteidiger statt, in dessen Rahmen verschiedene nach Ansicht der Kammer vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens klärungsbedürftige Tatsachen- und Rechtsfragen erörtert wurden. Dabei wurde zum einen Übereinkunft dahin erzielt, dass die Kammer zur Frage der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 des nach § 129 Abs. 2 SGB V geschlossenen Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 23. März 2007 Auskünfte der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie verschiedener Krankenkassen-Bundesverbände einholen werde. Zum anderen wies der Vorsitzende darauf hin, dass nach vorläufiger Bewertung der Kammer Rückschlüsse auf die Anzahl der von den Angeschuldigten möglicherweise vorgenommenen Täuschungshandlungen nicht - wie in der Anklageschrift geschehen - unmittelbar aus der Gesamtzahl der gegenüber der Krankenkasse abgerechneten "Rezepte" gezogen werden könnten, da diese nicht einzeln, sondern jeweils einmal im Monat gesammelt zur Erstattung eingereicht worden seien, so dass jeder dieser monatlichen Abrechnungsvorgänge jeweils eine Tathandlung darstelle.
Auf Anregung des Vorsitzenden nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage vom 10. März 2011 zurück und reichte unter dem 15. September 2011 eine exakt denselben Lebenssachverhalt betreffende, allein der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Kammer angepasste und deshalb im Konkretum nicht mehr nach Patientennamen, sondern nach den Monaten Mai 2006 bis Juli 2007 strukturierte neue Anklageschrift ein, mit der nunmehr dem Angeschuldigten Dr. R. 15 Fälle und der Angeschuldigten K. 13 Fälle des Betruges zur Last gelegt wurden. Mit richterlicher Verfügung vom 21. September 2011 wurde die Zustellung der neuen Anklageschrift - unter Hinweis auf die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die Vergabe eines neuen Gerichtsaktenzeichens (statt 17 KLs 9/11 nunmehr 17 KLs 17/11) - veranlasst und den Angeschuldigten erneut eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gesetzt.
Durch Beschluss vom 30. Dezember 2011 lehnte schließlich das Landgericht aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf beide Angeschuldigten ab und erlegte deren notwendige Auslagen der Staatskasse auf; die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verwarf der Senat am 17. Oktober 2012 als unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013 beantragte nunmehr Rechtsanwalt S., die dem Angeschuldigten Dr. R. erwachsenen notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 2.945,37 Euro (incl. USt) gegen die Staatskasse festzusetzen. Unter anderem brachte er dabei zweimal die "4112 Verfahrensgebühr StrK" - einmal für das Verfahren 17 KLs 9/11 und einmal für das Verfahren 17 KLs 17/11 - in Höhe von jeweils 270 Euro zzgl. USt in Ansatz.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die dem Angeschuldigten Dr. R. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Absetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG auf 2.624,07 Euro festgesetzt. Gegen die Nichterstattung des...