Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.12.2005) |
Gründe
I.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 16. März 2005 erwarb die Antragstellerin von der "B.F. Gesellschaft für Finanzmanagement und Beteiligungen mbH" deren 75,2 %igen und von der Antragsgegnerin deren 24,8 %igen Geschäftsanteil an der "t. S.-L. GmbH" (nachfolgend "t."). Da die Antragsgegnerin über ihre Tochterunternehmen in gleicher Weise wie "t." Paketzustelldienstleistungen erbringt, enthält der Kaufvertrag in Ziffer 13 ein vertragsstrafenbewehrtes Wettbewerbsverbot. Die Vertragsklausel lautet - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:
13.1 Die Verkäuferin zu 2. (lies: Antragsgegnerin) verpflichtet sich dazu, dass sie selbst und ihre direkten oder indirekten Tochtergesellschaften (....) für einen Zeitraum von dreißig (30) Monaten nach dem Übergangsstichtag die folgenden Handlungen unterlassen:
i. Abholung von Paketen und/oder Paletten von den in Anhang 13.1 (i) aufgelisteten bestehenden t.-Kunden (lies: "t."-Kunden) zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen);
ii. Aufträge zur Abholung von Paketen und/oder Paletten zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen) von bestehenden Kunden der t. (lies: "t.") abzuwerben, die auch Kunden der Verkäuferin zu 2. oder einer ihrer Tochtergesellschaften sind und im Anhang 13.1 (ii) aufgeführt werden, sofern eine solche Zusicherung die Verkäuferin zu 2. oder ihre Tochtergesellschaften dabei nicht an der Beteiligung einer Ausschreibung von solchen Kunden hindert, bei der der Umsatz der t. weniger als 50 % des gesamten Umsatzes des ausschreibenden Unternehmens mit der Zustellung von Business-to-Business-Paketen und/oder Paletten in Deutschland ausmacht."
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin den Vorwurf erhoben, gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben, weil sie (die Antragsgegnerin) sich - wie unstreitig ist - an einer von der "P. & G. Service GmbH" durchgeführten Ausschreibung beteiligt habe, in der unter anderem die von der Firma "M." benötigten inländischen Paketdienstleistungen nachgefragt wurden. Die Firma "M." - die zu den unter Ziffer 13.1 (i) des Kaufvertrages fallenden Kunden zählt - ist ein Tochterunternehmen der W. AG, die wiederum zum "P. & G."-Konzern gehört.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht Köln der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 17 AktG oder durch ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG
- von der Firma M., K., Pakete und/oder Paletten zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen) abzuholen,
- von den unter Ziffer 13.1 (i) fallenden Kunden Pakete und/oder Paletten zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen) anzunehmen,
- von der W. AG Aufträge zur Abholung von Paketen und/oder Paletten zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen) abzuwerben, sofern sich die Antragsgegnerin oder ihre Tochtergesellschaften dabei nicht an einer Ausschreibung der W. AG beteiligt, bei der der Umsatz der "t." weniger als 50 % des gesamten Umsatzes der W. AG mit der Zustellung von Business-to-Business-Paketen und/oder Paletten in Deutschland ausmacht,
- Aufträge zur Abholung von Paketen und/oder Paletten zur zeitgerechten Zustellung an Adressen von gewerblichen Empfängern in Deutschland (Business-to-Business-Sendungen) von den unter Ziffer 13.1 (ii) fallenden Kunden der t." abzuwerben, die auch Kunden der Antragsgegnerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften sind, sofern sich die Antragsgegnerin oder ihre Tochtergesellschaften dabei nicht an einer Ausschreibung von solchen Kunden beteiligt, bei denen der Umsatz der "t." weniger als 50 % des gesamten Umsatzes des ausschreibenden Unternehmens mit der Zustellung von Business-to-Business-Paketen und/ oder Paletten in Deutschland ausmacht:
Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung gewendet. Sie hat die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln gerügt und insoweit auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung verwiesen, wonach über alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Landgericht Bonn entscheiden soll. Außerdem hat sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bestritten, weil sie - wie unstreitig ist - auf die Beanstandung der Antragstellerin hin die Paketdienstleistungen für die Firma "M." aus ihrem Angebot genommen habe. Aus diesem Grund, so hat sie argumentiert, sei es für den "t."-Kunden "M." zu einer "Abholung von Paketen und/oder Paletten" im Sinne von Ziffer 13.1 (i) des Kaufvertrages überhaupt nicht gekommen. Schließlich - so hat die Antragsgegnerin gemeint - habe die Antra...