Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.04.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 19.04.2012 wird der Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz vom 05.12.2011 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 06.12.2011 (Kassenzeichen 70067533 210 2, Bl. III, IIIa GA) wird zurückwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Landeskasse vom 19.04.2012 gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung der Erinnerung gegen den beanstandeten Kostenansatz. Zu Recht hat der Kostenbeamte die Verfahrensgebühr nach GKG KV-Nr. 1210 erhoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Gebühr für das gerichtliche Verfahren gemäß GKG VV-Nr. 1211 auf eine Gebühr reduziert hätte.

Die mit Schriftsatz vom 19.10.2011 (Bl. 653f GA) erfolgte Klagerücknahme erfüllt nicht den Ermäßigungstatbestand der GKG KV-Nr. 1211 Ziff. 1 a. Dieser kann nach dem Gesetz nur eingreifen, wenn nicht bereits "ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist". Hier ist am 31.01.2008 (Bl. 224ff GA) ein Zwischenurteil über den Antrag der Streithelferin der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit ergangen. Dieses gehört nicht zu den in Nummer 2 genannten Urteilen, ist mithin ein "anderes" Urteil. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend eingewandt werden, dass das Zwischenurteil nicht zwischen den Parteien ergangen ist und sich das Gericht überhaupt nicht mit dem Streitstoff und den Prozessaussichten habe befassen müssen.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt eine Ausnahme ausdrücklich nur für die in Nummer 2 genannten Urteile und Musterentscheide nach dem KapMuG zu. Die enumerativ und konkret bezeichneten Ausnahmen bieten keinen Raum für die Auslegung, dass der Gesetzgeber mit "anderen" Urteilen nur solche gemeint habe, die zwischen den Parteien ergangen und deren Erlass die Parteien auch hätten abwenden können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmotiven (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 70) ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei Fassung der Norm die Existenz von sog. unechten Zwischenurteilen, das heißt solchen, die gegenüber einem Dritten ergehen (§§ 71 Abs. 1, 2; 135 Abs. 2, 3; 142 Abs. 2, 144 Abs. 2; 372a; 387, 402 ZPO), bewusst war, er dies jedoch nicht zum Anlass genommen hat, weitere Einschränkungen bzw. Ausnahmen in das Gesetz aufzunehmen. Unter diesen Umständen kann auch keine Gesetzeslücke festgestellt werden, die durch Aufnahme eines weiteren Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Dementsprechend findet eine Differenzierung nach Gegenstand und Art des Urteils grundsätzlich nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2007, 1104; OLG Koblenz, MDR 2005, 119; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; Senat MDR 1999, 764).

Ob der Dritte offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge gestellt hat und es deswegen unbillig wäre, der klagenden Partei eine Gebührenermäßigung zu verweigern, kann keine Rolle spielen, wenn das Gesetz hierfür keine Ausnahmen vorsieht.

Eine Nichterhebung der Gebührendifferenz gem. § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Es liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne eines offensichtlichen und schweren Fehlers in der gerichtlichen Sachbearbeitung (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 21 Rn. 2) vor. Über Anträge auf Prozesskostensicherheit wird im Streitfall regelmäßig durch Zwischenurteil entschieden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3728514

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