Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.

 

Normenkette

GKG §§ 22, 35

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-23 U 30/17)

 

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 5. Oktober 2017 (Kassenzeichen 701231882003) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nimmt - wie vorliegend - ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.

Zwar wird die Verfahrensgebühr gem. § 35 GKG in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Diese Vorschrift soll verhindern, dass wegen Unklarheiten über den jeweiligen Streitgegenstand Gebührenverdoppelungen eintreten, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Die Kostenpflicht des Rechtsmittelklägers knüpft allerdings nicht an die Einheit oder Mehrheit des Streitgegenstands, sondern an die Einheit oder Mehrheit der mit den Rechtsmitteln angegriffenen Urteile an (vgl. Senat, Rpfleger 1961, 404). Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die Gerichtskosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Die Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz entstehen durch die Anfechtung eines jeden erstinstanzlichen Urteils im Wege der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens. Dies gilt auch für die Anfechtung mehrerer Teilurteile, auch wenn sie einen einheitlichen Streitgegenstand betreffen.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11841141

AGS 2018, 569

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