Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 11.07.1989; Aktenzeichen 2 T 176/89) |
AG Dinslaken |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.196,25 DM
Tatbestand
I.
Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Eintragung von Sicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 1989 (6 O 364/88) auf dem dem Schuldner zur Hälfte gehörenden vorbezeichneten Grundbesitz durch Beschluß vom 17. Mai 1989 unter Hinweis darauf, daß wegen des titulierten Anspruchs und der Kosten bereits anderweitig Zwangshypotheken eingetragen worden sind, wegen Nichtbeachtung des § 867 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluß des Landgerichts vom 11. Juli 1989 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. August 1989 eingelegten weiteren Beschwerde.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig, aber nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde des Antragstellers ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§§ 78 GBO, 550 ZPO). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zwangshypothek nicht als Gesamthypothek, d.h. im Gesamtbetrag zu Lasten jedes mehrerer Grundstücke des Schuldners eingetragen werden darf, daß vielmehr der Gläubiger, wenn nicht lediglich ein Grundstück belastet werden soll, den Betrag der Forderung nach § 867 Abs. 2 ZPO verteilen muß. Es hat hierzu weiter ausgeführt:
„Dies gilt nicht nur, wenn der Gläubiger die Eintragung von Sicherungshypotheken in voller Höhe auf verschiedene Grundstücke gleichzeitig beantragt, sondern auch, wenn er die Eintragungen nacheinander beantragt, ansonsten würde eine unzulässige Umgehung des § 867 Abs. 2 ZPO vorliegen. Ist also bereits auf ein Grundstück des Schuldners in voller Forderungshöhe eine Sicherungshypothek eingetragen, sind alle künftigen Eintragungen aufgrund derselben Forderung wegen Verstoß gegen § 867 Abs. 2 ZPO als inhaltlich unzulässig anzusehen und von Amts wegen gemäß § 53 GBO zu löschen (vgl. OLG Stuttgart NJW 71, 898 ff., LG Mannheim Rpfleger 1981, 406 ff.). Daraus ergibt sich, daß die Eintragung einer Sicherungshypothek in voller Höhe auf ein Grundstück des Schuldners abzulehnen ist, wenn wegen derselben Forderung bereits eine Sicherungshypothek auf einem anderen Grundstück des Schuldners eingetragen ist.”
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der mit der Vorschrift des § 867 Abs. 2 ZPO verfolgte Zweck, den Schuldner vor einer übermäßigen Sicherung des Vollstreckungsgläubigers zu schützen und eine Benachteiligung anderer (nachrangiger) Gläubiger zu vermeiden, erfordert das Verbot der Gesamthypothek auch dann, wenn mehrere Grundstücke nacheinander im Wege der Zwangsvollstreckung belastet werden sollen (so auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 867 Rn. 41; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 867 Rn. 17). Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.03.1986 (Rpfleger 1986, 372) zugrunde. In dieser – eine andere Problematik betreffende – Entscheidung wird ausdrücklich festgestellt, daß das Grundbuchamt durch die dort erfolgte Eintragung der zweiten Zwangshypothek gegen § 867 Abs. 2 ZPO verstoßen hat, da nicht mehrere Grundstücke wegen derselben Forderung mit einer Zwangshypothek belastet werden können, und daß die zweite Zwangshypothek, soweit gegen § 867 Abs. 2 ZPO verstoßen wurde, nicht entstanden ist.
Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß es dem Antragsteller unbenommen bleibt, auf einen Teil der zuerst eingetragenen Sicherungshypothek zu verzichten und sodann wegen dieses Betrages die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem weiteren Grundstück des Beteiligten zu 1 zu beantragen (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg § 867 Rn. 41).
Rechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Tatsache, daß das Grundbuchamt den Eintragungsantrag sogleich zurückgewiesen und keine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen hat. Wenn bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, die auf mehreren Grundstücken eingetragen werden soll, die Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird, so ist eine Zwischenverfügung unzulässig (BGHZ 27, 310; Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 867 Anm. 3 A und B). Dies beruht darauf, daß die nach § 867 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Verteilung der Forderung eine Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung und damit ein notwendiger Bestandteil des Antrages auf Eintragung der Zwangshypothek ist. Die Nachholung der Verteilung kann in keinem Falle auf den Eingang des unvollständigen Antrages zurückwirken, weil es sich um die Nachholung einer Vollstreckungsvoraussetzung handelt, der keine Rückwirkung zukommt (BGHZ 27, 313, 314).
Das Grundbuchamt war im vorliegenden Falle ...