Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 25/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. 1. Gemäß § 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG). Ein Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung ist dementsprechend mit dem Interesse des Klägers zu bemessen, das dieser an der begehrten Auskunft/Rechnungslegung hat (die ihm z.B. eine Bezifferung seines Zahlungs- oder Feststellungsanspruchs ermöglicht). Im Allgemeinen ist der auf die Rechnungslegung entfallende Streitwertanteil dabei höher zu bemessen als derjenige Anteil am Gesamtstreitwert, der auf die Entschädigungs- oder Schadenersatzfeststellung wegen Patentverletzung entfällt, weil der Kläger für die Bezifferung seines Anspruchs auf Entschädigung/Schadenersatz - und damit für deren tatsächliche Durchsetzung - entscheidend auf die Rechnungslegungsangaben des Beklagten angewiesen ist. Ohne diese Auskünfte ist die Entschädigungs- und Schadenersatzfeststellung wirtschaftlich weitgehend wertlos und praktisch nur für die Verjährungsunterbrechung relevant (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2013 - I-2 W 35/13). Dies rechtfertigt es, den Rechnungslegungsanspruch, sofern keine Besonderheiten gegeben sind, mit dem doppelten Betrag anzusetzen, der dem Schadenersatzfeststellungsantrag zugemessen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2013 - I-2 W 35/13).
Herrscht - wie im Streitfall - Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes, kann eine über die maßgebliche, dem eingeklagten Entschädigungs- und Schadenersatzzeitraum entsprechende Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt liefern, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger für die fragliche Zeitspanne mutmaßlich zustehen. Die Lizenzberechnung, die entsprechenden Sachvortrag der Parteien voraussetzt, stellt keinen Höheprozess dar; vielmehr hat eine bloß überschlägige Ermittlung stattzufinden, wobei regelmäßig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist. Letzteres trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie erfahrungsgemäß nur den geringstmöglichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, der von dem herauszugebenden Verletzergewinn oder dem entgangenen eigenen Gewinn (die mangels Kenntnis von den berechnungsrelevanten Geschäftsdaten für die Streitwertbemessung nicht zur Verfügung stehen werden) - ggf. deutlich - übertroffen werden wird.
Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung überragendes Gewicht bei. Ihre Bedeutung ist umso größer, je weniger belastbares Zahlenmaterial für eine rechnerische Annäherung an das Rechtsverfolgungsinteresse dem Gericht von Seiten der Parteien zur Verfügung stehen. Die Streitwertangabe des Klägers hat nur dann keine entscheidende Relevanz, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (BGH, GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II). In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tatsächlichen Prozessausgangs gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II). Genauso wie sich der Kläger von einer einmal gemachten Wertangabe ohne nachvollziehbaren, lückenlosen und ggf. durch entsprechendes Material belegten Vortrag dazu, dass und warum die anfängliche Angabe falsch gewesen ist, die später korrigierte aber richtig sein soll, nicht lösen kann, genauso kann auch der Beklagte nachträglich nicht einfach geltend machen, der vom Gericht entsprechend der anfänglichen, unbeanstandet gebliebenen Wertangabe des Klägers festgesetzte Streitwert sei unzutreffend. Auch er muss in einem solchen Fall im Einzelnen nachvollziehbar dartun und ggf. durch Vorlage entsprechenden Materials belegen, dass und warum die ursprüngliche Wertangabe falsch gewesen ist, und er nunmehr - in Kenntnis des Prozessausgangs - zu einem abweichenden Wert gelangt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2010 - I-2 W 46/10).
2. Zieht man die erwähnten Grundsätze im Streitfall heran, kann die Streitwertfestsetzung des Landgerichts keinen Bestand haben; vielmehr ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung mit 1.000.000 EUR zu bewerten.
a) Die vom Landgericht in dem vorliegenden Streitkomplex vorgenommenen Wertfestsetzungen...