Leitsatz (amtlich)

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Beschwerdegericht an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden (Ergänzung zu OLG Düsseldorf v. 17.12.2001 - 24 W 61/01, FamRZ 2002, 1713).

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 2 O 69/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Kleve v. 19.4.2004, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss v. 9.6.2004, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das LG zunächst die Bedürftigkeit der Beklagten und sodann in der Nichtabhilfeentscheidung hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint (§ 114 ZPO).

Diese Entscheidung ist für den Senat bindend.

Das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht angefochten hat (BFH BB 1984, 2249 f.; KG OLGZ 1969, 446 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 176; v. 17.12.2001 - 24 W 61/01, FamRZ 2002, 1713; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rz. 47, m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe v. 28.2.2000 - 20 WF 100/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 296 = MDR 2000, 1212 = FamRZ 2000, 1588).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Zwar hat die Beklagte gegen das Urteil des LG zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, während in dem vom Senat (OLG Düsseldorf v. 17.12.2001 - 24 W 61/01, FamRZ 2002, 1713) entschiedenen Fall die bedürftige Partei das erstinstanzliche Urteil gar nicht angefochten hatte. Dem steht es aber gleich, wenn das Rechtsmittel eingelegt, aber nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wird. Denn mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist das Urteil des LG Kleve v. 9.6.2004 am 21.9.2004 rechtskräftig geworden. Demgemäß hat der Senat durch weiteren Beschl. v. heutigen Tage das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.9.2004 - I-24 U 43/04). Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat. Dass dies erst durch Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist und nicht schon durch Versäumung der Rechtsmittelfrist geschehen ist, ist unerheblich, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht vermieden worden ist. Steht damit die Verpflichtung der Beklagten, das Geschäftslokal an den Kläger herauszugeben, fest, so ist der Senat im Beschwerdeverfahren daran gehindert festzustellen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg hat (BFH BB 1984, 2249 [2250]).

Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1316849

OLGR Düsseldorf 2005, 94

AGS 2005, 211

www.judicialis.de 2004

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