Leitsatz (amtlich)
1. Zur - vom Senat befürworteten - Umdeutung einer beantragten Löschungserleichterung im Hinblick auf eine Rückauflassungsvormerkung, für die ein Löschungserleichterungsvermerk dahin, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen solle, weder zulässig noch eintragungsfähig ist, in eine Löschungsvollmacht.
2. Zum Zwecke der Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf ein auf Grundbuchunrichtigkeit gestütztes Gesuch um Löschung einer Rückauflassungsvormerkung gemäß § 22 GBO kann das Grundbuchamt nicht im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Erbenbewilligung gemäß § 19 GBO verlangen.
Normenkette
BGB analog § 140; BGB § 1922; GBO §§ 19, 22 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen ER-842A-9) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erkelenz - Rechtspflegerin - vom 22. April 2020 wird aufgehoben.
Gründe
I. E.K. war eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars ... in Erkelenz vom 24. Juni 1997 (UR-NR. 891/1997) veräußerte sie den Grundbesitz an die Beteiligte. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Beteiligte auf Lebenszeit eine Leibrente an E. K. zu zahlen hatte. Weiter heißt es im Kaufvertrag:
"Zur Absicherung der Leibrentenverpflichtung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden Reallast zulasten des hier verkaufen Grundbesitzes und zugunsten von Frau E. K. im Grundbuch mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Tode (sic!) des Berechtigten genügen soll."
Die Kaufvertragsparteien vereinbarten ferner ein Rücktrittsrecht der Rentenberechtigten:
"Die Rentenberechtigte behält sich den Rücktritt von diesem Vertrage in folgenden Fällen vor:
1. Wenn der Käufer in Höhe von drei Rentenbeträgen länger als einen Monat in Verzug gerät. Zur Begründung des Verzuges bedarf es keiner Mahnung.
2. Wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet ist oder mangels Masse eingestellt ist.
3. Im Falle der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des hier verkauften Grundbesitzes.
4. Falls die Zinsen der der Reallast vorhergehenden oder gleichstehenden Belastungen nicht binnen Monatsfrist nach ihrem letzten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt sein sollen.
5. Falls der Käufer den Kaufgrundbesitz treffende öffentliche Abgaben und Lasten nicht zahlt und aus diesem Grunde die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung in den Grundbesitz behördlicherseits angeordnet wird.
6. Falls der Käufer fällige Pflichten für die Gebäudeversicherung nicht pünktlich entrichtet und der Versicherungsschutz für den Kaufgrundbesitz aus diesem Grunde erlischt."
Dazu heißt es weiter:
"Zur Absicherung dieser aufschiebend bedingten Rückübereignungsverpflichtung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung zugunsten von Frau E. K. im Grundbuch mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll."
Auf Antrag der Kaufvertragsparteien wurde die Reallast in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen, wobei - trotz entsprechender Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin - die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks unterblieb. Die Rückauflassungsvormerkung wurde in Abteilung II Nr. 4 des Grundbuchs eingetragen, dies allerdings ohne den beantragten Löschungserleichterungsvermerk.
Nach dem Tod der E. K. hat die Beteiligte unter dem 19. Februar 2020 unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte lfd. Nr. 2 und 4 beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, zur Erledigung des Antrags bedürfe es der Einreichung der Bewilligung bzw. Zustimmung der Erben der E. K. nebst Erbennachweis, der durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll geführt werden könne.
Es hat ausgeführt, da der Löschungserleichterungsvermerk versehentlich nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei, könne die Reallast gem. § 23 Abs. 1 GBO vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod der E. K. grundsätzlich nur aufgrund der Bewilligung ihrer Erben gelöscht werden. Von dem Bewilligungserfordernis könne aber wegen der aufgrund Versehens des Grundbuchamtes unterbliebenen Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks ausnahmsweise abgesehen werden. Da zur Löschung der in Abt. II Nr. 4 eingetragenen Vormerkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zustimmung der Erben beizubringen wäre, werde anheimgestellt, dass die Erben die Löschung des Rechtes Abt. II Nr. 2 in gleicher Urkunde mitbewilligten.
In der Bewilligung der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung vom 24. Juni 1997 sei zwar die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks gem. § 23 Abs. 2 GBO bewilligt worden. Dieser sei jedoch richtigerweise nicht in das Grundbuch eingetragen worden, da § 23 GBO auf eine Rückauflassungsvormerkung nicht ...