Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 08.12.2006; Aktenzeichen BK9-06/114) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 9 - vom 8.12.2006 (BK9-06/114) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Eilverfahrens sowie die der Bundesnetzagentur in diesen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 12 Mio. EUR.
Gründe
A. Die HSE AG (nachfolgend: HSE AG) war Betreiberin verschiedener Gasnetze in den Versorgungsgebieten Darmstadt und Südhessen. Mit Bescheid vom 8.12.2006 erteilte ihr die Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 9) die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang, jedoch in geringerer Höhe als beantragt. Außerdem erteilte sie die Auflage, ihr unverzüglich - im Falle vorgelagerter kostenorientiert regulierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die für das Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen. Dagegen hat die HSE AG am 11.1.2007 Beschwerde eingelegt. Am 1.7.2007 hat sie ihren Netzbetrieb im Zuge der rechtlichen Entflechtung auf die Beschwerdeführerin übertragen, die das Rechtsmittel weiterverfolgt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor: Die Beschlusskammer habe kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und gesicherte Erkenntnisse über Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen im Planjahr zu Unrecht nicht anerkannt. Ferner habe sie die Tagesneuwerte des Anlagevermögens fehlerhaft ermittelt und infolgedessen die Abschreibungen, die Eigenkapitalverzinsung und die Gewerbesteuer in zu geringer Höhe bewilligt. Bei der Eigenkapitalverzinsung habe sie zu Unrecht die Forderungen pauschal auf 25 % der Netzkosten gekürzt, das betriebsnotwendige Eigenkapital zweimal auf 40 % begrenzt und den Zinssatz für das Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 S. 3 GasNEV nur i.H.v. 4,8 % anerkannt. Die Auflage stehe in keinem Zusammenhang mit der Genehmigung der Entgelte und könne von ihr nicht erfüllt werden, weil sie mit ihren Transportkunden Verträge nach dem Optionsmodell unterhalte, für die noch die Übergangsfristen liefen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
I. die Bundesnetzagentur unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides zu verpflichten, die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang zu ihrem Gasversorgungsnetz in dem im Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Gasnetzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG vom 27.1.2006 näher bezeichneten Umfang mit Wirkung ab 12.12.2006 zu erteilen, hilfsweise, die Bundesnetzagentur unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
2. Ziff. 5 des Bescheids aufzuheben.
Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt den Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene Verfügung nebst deren Anlagen und die Verfahrensakte der Bundesnetzagentur verwiesen.
B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Plankosten
Soweit die Beschwerdeführerin gesicherte Erkenntnisse i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 4 GasNEV geltend macht, betrifft dies - wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat - die Kalkulationsperiode vom 12.12.2006 bis 31.3.2008. Nur diesen Zeitraum regelt auch der angegriffene Bescheid (s. Formeln 2 und 3). In der Sache bleibt die Rüge ohne Erfolg. In ihrem Bericht zum Genehmigungsantrag hatte die HSE AG dargelegt (S. 11, Ziff. 1.1.5.1), dass ihr Abrechnungsdienstleister, die E ... GmbH, für die Abrechnung und Abwicklung des Netzzugangs das Zwei-Vertragskontenmodell in SAP IS-U eingeführt habe bzw. noch einführe. In einem weiteren Schreiben vom 3.7.2006 (Anlage Bf 14) hatte sie ergänzend mitgeteilt, dass sie mit der E ... GmbH einen Vertrag über die Abrechnung und Abwicklung des Netzzugangs mittels des Zwei-Vertragskostenmodells geschlossen habe. Gesicherte Erkenntnisse über die geltend gemachten Planaufwendungen hat die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 GasNEV erfolgt die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte grundsätzlich auf der Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, so dass an den letzten vorliegenden Jahresabschluss anzuknüpfen ist (§ 10 EnWG). Dabei können nach § 3 Abs. 1 S. 4, Halbs. 2 GasNEV gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr berücksichtigt werden, jedoch nur, soweit sie bereits bei der Antragstellung gegeben sind. Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 S. 4 GasNEV ist es - wie bereits dem ersten Referentenentwurf vom 20.4.2004 zur gleichlautenden StromNEV zu entnehmen ist, eine einheitliche Referenzperiode festzulegen. Dies dient der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller Netzbetreiber sowie der Praktikabilität und Effizienz der Genehmi...