Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.09.1996; Aktenzeichen 19 T 157/96) |
AG Ratingen (Aktenzeichen 40 (3) (10) II 389/84 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Wert: 3.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist seit September 1995 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage B. S.- … in R. -W. L. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause B. Straße … Zu seiner Wohnung gehört der Garageneinstellplatz („Garagenbox”) Nr. 176.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.1985 war dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt worden, die zu seiner Eigentumswohnung gehörende Garagenbox als Abstell- oder Lagerraum oder zur Aufbewahrung sonstiger nicht für das Kraftfahrzeug oder ggf. für die Pflege des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlichen Materialien zu nutzen.
Antragstellerin jenes Verfahrens und Titelgläubigerin war die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, die Firma W. G. in B. Sie war durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.1983 ermächtigt worden, Klagen für die Wohnungseigentümer im eigenen Namen einzuleiten und zu führen.
Mit Schriftsatz vom 23.01.1995 beantragte die zu dieser Zeit amtierende Verwalterin, die Firma W. … L. m. in B., gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 3.000,00 DM, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen zur Erzwingung der oben genannten Unterlassungspflicht gemäß Amtsgerichtsbeschluß vom 09.01.1985.
Das Amtsgericht entschied antragsgemäß, nachdem das Rubrum im Hinblick auf den (erneuten) Verwalterwechsel dahin berichtigt worden war, daß Antragstellerin die Firma K. Grundb. G. in K. ist. (Die Firma K. G. G. war durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.09.1995 zur neuen Verwalterin bestellt worden. Durch Verwaltungsvertrag vom selben Tage war sie ermächtigt worden, für die Wohnungseigentümer in deren Namen im gerichtlichen Verfahren aufzutreten, aktiv und passiv, auch in Zwangsvollstreckungsverfahren; vgl. Blatt 313 GA.)
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluß aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin meint, der Wechsel im Verwalteramt habe keinen Einfluß auf das gerichtliche Verfahren. Die Zwangsvollstreckung aus dem von der ehemaligen Verwalterin erwirkten Beschluß könne ohne weiteres von der neuen Verwalterin betrieben werden. Auch sei dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.01.1983 zu entnehmen, daß die Ermächtigung der Verwaltung zur Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen für den jeweils zuständigen Verwalter Geltung haben sollte.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, §§ 45 Abs. 3 WEG, 568 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO, in der Sache aber nicht begründet.
Das Landgericht hat mit Recht die Zwangsmittelfestsetzung aufgehoben. Da die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nicht durch Titel oder Klausel als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesen ist, ist sie nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 750 Abs. 1 ZPO (siehe dazu beispielsweise BGH NJW 1983, 1678 sowie 1985, 809 und 1991, 839, 840; Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 727 Rdnr. 13 und § 750 Rdnr. 3; Münzberg NJW 1992, 1867; Becker-Eberhard ZZP 104, 413, 439 ff.; Scherer, Rechtspfleger 1995, 89, 91).
Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der im Jahre 1983 zugunsten der damaligen Verwalterin gefaßte Ermächtigungsbeschluß (Blatt 357 GA) nach Wortlaut und Sinn umfassend, auch für jeden Nachfolgeverwalter Geltung haben sollte. (Davon abgesehen, steht einer solchen Auslegung bereits der Verwaltervertrag mit der jetzigen Antragstellerin entgegen, worin diese nur zur Geltendmachung im Namen der Wohnungseigentümer ermächtigt worden ist.) Der Grundsatz, daß staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung urkundlich nachgewiesener Ansprüche erfolgen darf, erfordert den Berechtigungsnachweis durch Titel oder Klausel.
Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin, sich auf Rechtsprechung zu stützen, Wonach der Wechsel im Verwalteramt auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluß hat. Diese Rechtsprechung betrifft den Verwalterwechsel im Erkenntnisverfahren (vgl. BayObLGE 1986, 128; KG NJW-RR 1989, 657); sie läßt sich ohne weiteres mit der entsprechenden Anwendung des § 263 ZPO begründen (vgl. BayObLGE a.a.O.).
Hier geht es dagegen um den Versuch eines Dritten, im eigenen Namen aus einem Titel zu vollstrecken, der von einem gewillkürten Prozeßstandschafter erwirkt worden ist. Dieser Prozeßstandschafter – die Wohnungsverwaltungs GmbH – ist nach wie vor formal berechtigt, wenngleich – nach dem Ende des Verwalteramtes – nicht mehr im materiellen Sinne. Materiell berechtigt sind die Wohnungseigentümer. Auf diese könnte in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO – nicht unmittelbar aus § 727, da ein Fall der Rechtsnachfolg...