Leitsatz (amtlich)

Die in einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der verzichtenden Tochter enthaltene Erklärung, diese erhalte nach dem Tode ihrer beiden Eltern das Alleineigentum an einem Hausgrundstück, begründet keine Rechtsposition, die durch Eintragung einer Vormerkung für die Tochter gesichert werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 883, 2286, 2301, 2346

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 7 T 253/02)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) ist in dem oben genannten Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks … in … eingetragen. Die Beteiligte zu 1) ist seine Tochter. Am 15.10.1991 schlossen die Parteien in der deutschen Botschaft in L. vor dem Legationsrat 1. KlasseS. K. einen mit „Erbvertrag” überschriebenen Vertrag. Dieser lautet in Auszügen wie folgt:

„Die … (Beteiligte zu 1) verzichtet hiermit gem. 2346 BGB auf das ihr gesetzlich zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht. Der … (Beteiligte zu 2) nimmt diesen Verzicht hiermit an.

2. Als Ausgleich für diesen Erbverzicht wird hiermit folgendes vereinbart:

2.1. Die … (Beteiligte zu 1) erhält mit Vertragsunterzeichnung ein lebenslängliches, unentgeltliches und nicht übertragbares Wohnrecht an den Räumen des … Dachgeschosses des Hauses V. R. in … A., dessen Hauseigentümer der … (Beteiligte zu 2) ist.

2.2. Die … (Beteiligte zu 1) erhält, beginnend mit dem Monat November 1991 eine lebenslängliche monatliche Unterhaltsrente i.H.v. 1.000DM.

2.3. Die … (Beteiligte zu 1) erhält nach dem Tode ihrer beiden Eltern (des … (Beteiligten zu 2) und Frau T.K.) das Alleineigentum am Hausgrundstück … in …, eingetragen im Grundbuch des AG Dinslaken, Blatt… . Dessen Alleineigentümer ist zur Zeit der … (Beteiligte zu 2). …

Der … (Beteiligte zu 2) bewilligt hiermit und die … (Beteiligten zu 1) und 2) beantragen hiermit die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Eintragung der … (Beteiligten zu 1) als Alleineigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks in Dinslaken.

…”

Unter dem 4.9.2002 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung der oben genannten Vormerkung im Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 9.9.2002 wies das AG darauf hin, dass es dem gestellten Antrag nicht entsprechen könne: Erbrechtliche Ansprüche seien vor dem Tode des Erblassers nicht durch Vormerkung sicherbar. Dies gelte auch für den Erbvertrag, wo die Verfügung von Todes wegen den Erblasser binde.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Künftige oder bedingte Ansprüche seien nur dann vormerkungsfähig, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Abkommen so weit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Bei dem in Ziff. 2.3. des Vertrages vom 15.10.1991 geregelten Anspruch sei dies nicht der Fall. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob er als ein durch Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis zu qualifizieren sei oder ob, wie die Beteiligte zu 1) meine, es sich um einen durch das Vorversterben des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau bedingten Auflassungsanspruch handele. Der Erbvertrag bewirke keine Sicherung dafür, dass dem Bedachten der vermachte Gegenstand später zufallen werde. Nach § 2286 BGB sei der Erblasser, von den Ausnahmen der §§ 2287 f. BGB einmal abgesehen, nicht gehindert, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Auch wenn man mit der Beteiligten zu 1) davon ausgehe, dass Ziff. 2.3. des Vertrages vom 15.10.1991 die aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks an die Beteiligte zu 1) enthalte, sei die Eintragung einer Vormerkung unzulässig. Es liege dann ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vor (§ 2301 BGB), das ebenfalls keinen vormerkungsfähigen Anspruch begründe. Gemäß § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB fänden auf das Schenkungsversprechen die Bestimmungen über die Verfügungen von Todes wegen Anwendung, also auch § 2286 BGB. Es gelte auch in diesem Fall, dass die Eintragung der Vormerkung unzulässig sei.

Diese Ausführungen begegnen i.E. keinen rechtlichen Bedenken. Da der Erblasser durch den Erbvertrag wegen § 2286 BGB nicht gehindert ist, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, hat der im Erbvertrag Bedachte keine gesicherte Rechtsposition. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs eine Vormerkung nur eingetragen werden kann, wenn bereits der „Rechtsboden” für seine Entstehung vorbereitet ist (BGH, Beschl. v. 5.12.1996 – V ZB 27/96, BGHZ 134, 183 ff. = MDR 1997, 338). Jedenfalls genügt es nicht, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht (BGH, Beschl. v. 19.1.1954 – V ZB 28...

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