Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen VR 2169) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.07.2018 - Az. VR 2169 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gemäß der Anmeldung vom 06.03.2018, UR-Nr. ....., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR
Gründe
I. Der antragstellende Verein hat am 28.02.2018 zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in welcher über den Tagesordnungspunkt der Zustimmung zur Verschmelzung der Vereine A. e.V. als aufnehmender Verein und des B. e.V. als übertragender Verein beraten und abgestimmt werden sollte. Da von 139 stimmberechtigten Mitgliedern lediglich 34 Mitglieder erschienen waren, hat der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Dieses Vorgehen entsprach § 33 der Satzung des betroffenen Vereins, welcher lautet wie folgt:
"Über die Änderung und Neufassung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. In diesem Fall müssen mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand berechtigt, unter Außerachtlassung der §§ 26 und 27 sofort eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es auch in diesem Fall einer 3/4 Mehrheit...."
Sodann wurde von allen Mitgliedern der Verschmelzungsantrag genehmigt und ein entsprechender Beschluss gefasst.
Durch Antrag vom 06.03.2018 hat der betroffene Verein beantragt, die beschlossene Verschmelzung in das Vereinsregister einzutragen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 04.07.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, da der gemäß § 43 der Satzung des betroffenen Vereins Anfallberechtigte weder mit dem übernehmenden Verein identisch sei noch das Vermögen den Mitgliedern anfalle. Insoweit stehe § 43 der Satzung der Verschmelzung entgegen.
§ 43 der Satzung bestimmt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an das C. fällt, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der betroffene Verein mit seiner Beschwerde und verweist darauf, dass nach der in der Literatur herrschenden Auffassung eine Satzungsklausel, nach der das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins einer bestimmten karitativen Organisation zufalle, einer Verschmelzung nicht entgegenstehe. Für eine solche Annahme bedürfe es konkreter Anhaltspunkte in der Satzung, welche im konkreten Fall nicht vorlägen. Die Benennung des Anfallsberechtigten in der Satzung habe allein den Zweck gehabt, die Voraussetzungen der Abgabenordnung für die Erlangung der steuerlichen Begünstigung zu erfüllen. Durch die Satzung des aufnehmenden Vereins, welcher ebenfalls gemeinnützig sei, sei dies gewährleistet. Gerade bei einer Verschmelzung von Idealvereinen sei regelmäßig in der Satzung des übernehmenden Vereins eine entsprechende Bestimmung enthalten, so dass der Gemeinnützigkeitsstatus nicht gefährdet werde. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts als richtig unterstellt, sei eine Verschmelzung von gemeinnützigen Vereinen in der Praxis nahezu ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.08.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verschmelzung könne nicht erfolgen, wenn die Anfallberechtigten nicht übereinstimmten. Insoweit bestehe die Möglichkeit, eine Änderung der Satzung bei Fassung des Umwandlungsbeschlusses herbeizuführen.
II. Die nach § 382 Abs. 4, § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des betroffenen Vereins ist begründet.
§ 99 Abs. 1 UmwG stellt für alle Arten von Vereinen die Verschmelzungsfähigkeit unter Satzungsvorbehalt. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Satzung ausdrücklich die Auflösung des Vereins im Wege der Verschmelzung ausschließt, sondern auch dann, wenn einzelne Satzungsbestimmungen einer Verschmelzung lediglich sinngemäß entgegenstehen (Fischer in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 99 Rn. 10; Katschinski in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2017, § 99 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Ob eine solche entgegenstehende Bestimmung im Sinne des § 99 Abs. 1 UmwG dann anzunehmen ist, wenn die Satzung bestimmt, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins einem bestimmten Anfallberechtigten zufällt, das Vereinsvermögen jedoch hiervon abweichend nicht dem Anfallsberechtigten, sondern dem aufnehmenden Rechtsträger zugewandt wird, wird in der Literatur...