Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 20 O 20/05 (AktE)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 12) und Beschwerdeführers Z. und die - unselbständige - Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Die dem Antragsteller zu 12) als Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen er selbst und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die den weiteren Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind frühere Aktionäre der X., deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 27,50 € je Stammaktie auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin übertragen wurden (sog. Squeeze out).
Die X. wurde als B. gegründet. Im Oktober wurde das werk im Norden As. in Betrieb genommen. Durch kontinuierliche Weiterentwicklung und Integration zahlreicher anderer Werke wuchs sie in den folgenden Jahrzehnten zu einem der größten hersteller S. heran.
wurde das heutige Werk A. Nord und das heutige Werk C. übernommen, erfolgte der Zusammenschluss mit der C., E., und der H., A.; die Gesellschaft wurde in X. umfirmiert. wurde im Zuge einer Kapitalerhöhung die G., C., übernommen. Dabei brachte die Antragsgegnerin ihre 50 %-Beteiligung an "G." als Sacheinlage ein, wodurch ihr Anteil an der X. auf 32 % stieg. Im Jahr erwarb die X. die Firma I., J.. wurden die Berg- und Tiefbauprodukte aus ihr ausgegliedert und in die neugegründete Tochtergesellschaft K. eingebracht. Mit dem Erwerb der M. im Jahre kam das N. in O. hinzu. Durch die Einbringung ihrer Anteile an P. erhöhten die Q. und die Antragsgegnerin ihre Anteile an der X. auf 48,8 % bzw. 41,4 %. Im Jahr übernahm die Antragsgegnerin die Anteile der Q. in Höhe von 48,8 % und die Anteile der R. in Höhe von 5,9 % und stockte ihre Beteiligung an der X. auf 97,4 % des Grundkapitals auf.
Unternehmensgegenstand der X. ist die Gewinnung, Verarbeitung und der Vertrieb von mineralischen Rohstoffen, die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen jeder Art sowie sonstige Erzeugnisse der Stein und Erde Industrie und verwandter Industriezweige. Das Unternehmen vertrat seine Produkte im Wesentlichen in den Märkten S. und T. In U. ist das Unternehmen in Bezug auf den Zementversand Marktführer.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € und ist eingeteilt in Stammaktien als Stückaktien und Vorzugsaktien als Stückaktien ohne Stimmrecht, insgesamt somit Stückaktien.
Zum übernahm die Antragsgegnerin von der Q. 48,8 % der Anteile an der X. und per weitere 5,9 % von der R.
Durch weitere Zukäufe hielt die Antragsgegnerin zum 99,48 % der Stammaktien sowie 100 % der Vorzugsaktien. Die restlichen Stammaktien befanden sich im Streubesitz. Auf der Hauptversammlung vom wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 27,50 € je Stammaktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 18. Februar 2005 in das Handelsregister eingetragen und zuletzt am 22. März 2005 veröffentlicht.
Die von der V. zum Stichtag der Hauptversammlung durchgeführte Unternehmensbewertung hatte einen Unternehmenswert von € ergeben, was dem Wert einer Stückaktie von 27,26 € entspricht. Die zur Prüferin bestellte W. hat die auf dieser Basis vorgeschlagene Barabfindung für angemessen erachtet.
Die Antragsteller haben den angebotenen Abfindungsbetrag von 27,50 € für zu niedrig gehalten. Sie haben geltend gemacht, der für die Ertragswertermittlung in Ansatz gebrachte Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch. Dies gelte für den im Übertragungsbericht angesetzten Basiszinssatz von 5,5 % ebenso wie für den Risikozuschlag von 2,7 %. Ein Wachstumsabschlag in der Phase 2 von 0,5 % sei ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat die angebotene Barabfindung verteidigt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Aa.
Auf der Grundlage seines Gutachtens hat das Landgericht einen Unternehmenswert von € ermittelt, so dass sich eine angemessene Barabfindung von 37,14 € je Aktie ergab, die es durch den angegriffenen Beschluss festgesetzt hat. Die Abweichung von der von der Antragsgegnerin festgelegten Barabfindung beruht allein auf einer Änderung der einzelnen Parameter des Kapitalisierungszinses. Mit dem Sachverständigen Aa. hat die Kammer gegenüber dem Übertragungsbericht Korrekturen bei den Parametern Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag für erforderlich gehalten. Es sei sach- und interessengerecht, die Ermittlung des Basiszinses entsprechend der im IDW S 1 2005 empfohlenen Methode anhand der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank vorzunehmen und...