Leitsatz (amtlich)
1. Ein Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers als Verbraucher gem. §§ 495, 355 BGB nicht besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20).
2. Bei einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher ist das Gericht, in dem der Leasingnehmer seinen Wohnsitz hat, gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine den Widerruf betreffende negative Feststellungsklage örtlich zuständig.
3. Einer Entscheidung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Denn gem. § 545 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden, weshalb diese Frage einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 350/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.198,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die in V wohnhafte Klägerin macht gegen die in B ansässige Beklagte Ansprüche aus dem Widerruf eines am 30. Dezember 2017 geschlossenen und durch ein Autohaus in M vermittelten Leasingvertrags auf Kilometerabrechnungsbasis betreffend ein Fahrzeug der Marke Audi Modell A5 S-Line Cabrio 3.0 TDI geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag (GA 18-30) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung (GA 31).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil vom 31. Juli 2020 (GA 297-304) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (GA 297-304) Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 3. August 2020 zugestellt (GA 307). Hiergegen richtet sich ihre am 3. September 2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 314-318). Diese hat sie nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. November 2020 (GA 325) und bis zum 16. November 2020 (GA 335) mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 336-360).
Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Klageabweisung als unzulässig und trägt zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung vor. Auf die Berufungsbegründung vom 16. November 2020 wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass der Senat selbst zu entscheiden gedenkt, beantragt sie,
1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 27. Mai 2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 30. Dezember 2017 mit der Vertragsnummer 5150844 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) herleiten kann.
Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist, beantragt sie,
2) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 10.198,56 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Juli 2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Audi A5 S-Linie Cabrio 3.0 TDI, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.
3) Festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4) Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv EUR 1.474,89 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint, im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Klägerin stünde kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne § 506 BGB handele. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20).
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtli...