Leitsatz (amtlich)
Der mietvertragliche Nutzungszweck "Grillstube (Gaststätte)" umfasst zwar den Betrieb einer "Pizzeria", nicht aber einen "Pizza-Taxi-Betrieb".
Normenkette
BGB §§ 535, 566
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 7 O 72/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 7.615,38 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage (Zustimmung zur Untervermietung der zum Zwecke des Betriebs einer "Grillstube/Gaststätte" dem Kläger mietvertraglich überlassenen Räume gem. § 7 Nr. 3 Abs. 3 Mietvertrag [MV]) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Da die Klage von Anfang an unbegründet war, kann der Kläger mit dem in der Berufung verfolgten und einseitig gebliebenen Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, nicht durchdringen. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Stellvertreters des Senatsvorsitzenden in dessen Verfügung vom 13.4.2006 Bezug genommen.
I. Dort ist der Kläger auf das Folgende hingewiesen worden:
"1. Die vom LG zur Stützung der Hilfsbegründung herangezogene Erwägung, der vom Untermieter (neben dem Betrieb der Grillstube) beabsichtigte (und dann auch aufgenommene) Außerhausverkauf der im Betrieb zubereiteten Speisen durch Belieferung der Kunden per Kraftfahrzeug (nachfolgend Pizza-Taxi-Betrieb genannt) werde vom Zweck des Hauptmietvertrags nicht gedeckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Parteien sind sich darin einig, dass der Betrieb einer Pizzeria vom vereinbarten Verwendungszweck "Grillstube (Gaststätte)" gedeckt ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Pizzeria, bei der es sich auch um eine Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes handelt, bezeichnet nur den Schwerpunkt der zubereiteten Speisen, unterscheidet sich aber vom Betrieb einer (sonstigen) Grillstube (Angebot von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle einschließlich des gem. § 7 Abs. 2 GastG erlaubten Straßenverkaufs, Betriebszeiten, Publikumsverkehr) nicht.
b) Anders verhält es sich mit dem Pizza-Taxi-Betrieb. Die Frage, ob der Vermieter einer im Mietvertrag dem Grunde nach gestatteten Untervermietung widersprechen darf, hängt gem. § 7 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 Mietvertrag davon ab, ob "schwerwiegende Gründe" gegen die Zustimmung sprechen, wobei beispielhaft angegeben ist die " Eignung [des Untermieters] nach dem Nutzungskonzept des Mietobjektes". Diese Bestimmung ist schon wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe gem. §§ 133, 157 BGB auslegungsbedürftig (vgl. BGH BB 1954, 246; BGH v. 11.1.1984 - VIII ZR 237/82, MDR 1984, 571 = NJW 1984, 1031). Sie ist dahin zu verstehen, dass keine Eignung vorliegt, wenn der Untermieter Verwendungszwecke verfolgt, die dem Mieter nach dem Inhalt des Hauptmietvertrags nicht gestattet wären. Diese Auslegung deckt sich mit der herrschenden Auslegung des rechtsähnlichen § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Vermieter eine Untervermietung verweigert, obwohl dafür ein wichtiger Grund nicht geben ist (BGH v. 11.1.1984 - VIII ZR 237/82, MDR 1984, 571 = NJW 1984, 1031; OLG Düsseldorf v. 16.12.2003 - I-24 U 94/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 540 Rz. 11).
c) Nach diesem Maßstab war der vom Untermieter beabsichtigte Pizza-Taxi-Betrieb mit dem vereinbarten Verwendungszweck nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob konkurrierende Pizzerien überwiegend, wie der Kläger meint, mit einem Pizza-Taxi-Betrieb verbunden sind und dass Pizzerien ohne diesen Service am Markt chancenlos seien. Maßgeblich ist, was die Parteien vereinbart haben. Denn nach dem im Zivilrecht geltenden Prinzip der Privatautonomie bestimmt und begrenzt der Wille der Parteien deren Rechte und Pflichten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, bei der Festlegung des Vertragszwecks sei es ihr erklärtermaßen darum gegangen, mit Rücksicht auf die Hausbewohner Lärmemissionen und Ruhestörungen möglichst zu vermeiden. Da der Kläger diesen Vortrag nicht bestritten hat, gilt er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
d) Daraus folgt, dass die Beklagte den Pizza-Taxi-Betrieb nicht hinnehmen muss. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Geschäftskonzept zu einer erheblichen, vom Kläger im Zusammenhang mit der Beschreibung des Geschäftserfolgs auch zugestandenen Ausweitung der gewerblichen Tätigkeit führt. Das allein wäre allerdings kein Grund, die Untervermietungserlaubnis zu versagen. Entscheidend ist, dass dieses Geschäftskonzept typischerweise, zwangsläufig und untrennbar (im Vergleich zum Betrieb einer Grillstube ohne diesen Service) mit der Ausweitung des Kraftfahrzeugbetriebs verbundenen ist, was vor allem n...