Tenor

  • 1.

    Die mitunterzeichnende Einzelrichterin lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

  • 2.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  • 3.

    Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie), Leeuwarden (Niederlande), vom 27. November 2010 (CJIB-Nr. 5062 5421 4668 6760) wird für vollstreckbar erklärt.

    Die darin festgesetzte Geldsanktion von 213 Euro wird in eine Geldbuße in Höhe von 213 Euro umgewandelt.

  • 4.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

 

Gründe

I.

Die Betroffene ist Halterin des Kraftfahrtzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ........ Durch Bescheid vom 27. November 2010 hat das Centraal Justitieel Incassobureau gegen die Betroffene wegen einer am 17. Oktober 2010 in Arnheim (Niederlande) mit diesem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine als Ordnungsstrafe bezeichnete Geldsanktion in Höhe von 213 Euro festgesetzt. Der Bescheid ist seit dem 8. Januar 2011 rechtskräftig. Die niederländischen Justizbehörden übersandten ihn dem Bundesamt für Justiz zur Übernahme der Vollstreckung. Über die Möglichkeit der Anfechtung wurde die Betroffene belehrt.

Das Bundesamt für Justiz beantragte bei dem Amtsgericht Wesel, den Bescheid für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 hat das Amtsgericht die Entscheidung der niederländischen Behörde für vollstreckbar erklärt. Die darin verhängte Geldsanktion hat es in eine Geldbuße von 120 Euro umgewandelt. Zur Begründung für die Reduzierung der niederländischen Sanktion hat der Amtsrichter angeführt, der deutsche Bußgeldkatalog sehe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der festgestellten Höhe außerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße in eben dieser Höhe vor.

Das Bundesamt für Justiz hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, mit dem Ziel, die niederländische Geldsanktion von 213 Euro in eine gleichhohe Geldbuße umzuwandeln.

II.

Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 87k Abs. 1 Nr. 1 IRG zugelassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war. Zwar wäre eine einzelne Fehlentscheidung des Amtsgerichts nicht geeignet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gefährden (vgl. OLG Koblenz , DAR 219f., Trautmann in Schomburg/Ladogny/Gleß/Hackner , Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 87k IRG Rn. 7). Mittlerweile sind aber bereits mehrere erstinstanzliche Beschlüsse bekannt, in denen im Rahmen der Umwandlung einer ausländischen Geldsanktion auch deren Höhe den deutschen Regelsätzen angepasst wurde. Insofern ist die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet.

Über zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet nach § 87l Abs. 3 Nr. 2 IRG der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

III.

1.

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend, § 87k Abs. 2 IRG. Die Bewilligungsbehörde - das Bundesamt für Justiz - ist beschwerdeberechtigt, § 87j Abs. 1 Satz 2 IRG. Sie hat den Antrag auf Zulassung auch fristgerecht eingelegt. Denn da das Amtsgericht den angefochtene Beschluss der Bewilligungsbehörde nicht zugestellt hat, wurde der Lauf der einwöchige Einlegungsfrist (§ 87j Abs. 2 IRG, § 341 Abs. 1 StPO) nicht in Gang gesetzt. Eine Zustellung nach § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes ist nur bei der Staatsanwaltschaft vorgesehen. Selbst bei entsprechender Anwendung der Vorschrift auf das Bundesamt für Justiz wäre der Zulassungsantrag aber rechtzeitig. Denn dem Bundesamt ist der Beschluss mit Eingang der Akten am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Amtsgericht bereits am 9. März 2012 durch Telefaxschreiben eingegangen.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz war die in dem Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie), Leeuwarden (Niederlande), vom 27. November 2010 festgesetzte Geldsanktion von 213 Euro in eine Geldbuße in Höhe von 213 Euro umzuwandeln.

Die Voraussetzungen des § 87b IRG für die Vollstreckung der Geldsanktion in der Bundesrepublik Deutschland liegen vor.

a)

Der Umstand, dass nach deutschem Recht die Verhängung und Vollstreckung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur gegen den Fahrer und nicht gegen den Halter des Fahrzeugs möglich, steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss III - 3 AR 6/12 vom 09.02.2012, ≪[...]≫). Nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG ist die Vollstreckung einer Geldsanktion nur dann unzulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Be...

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