Leitsatz (amtlich)
1. Die Einrede, der Anspruch der Staatskasse auf Rückerstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung sei verjährt, kann im Verfahren nach § 16 ZSEG geltend gemacht werden.
2. Nach Eintritt der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Sachverständigen auf Festsetzung der ihm bereits im Verwaltungswege festgesetzten und ausgezahlten Entschädigung begründet sein.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.11.2002; Aktenzeichen 9 O 286/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen werden die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 11.11.2002 (Bl. 684 ff GA) und 7.3.2003 (Bl. 696 GA) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung des Sachverständigen D. für die Erstellung seines Gutachtens vom 2.7.1998 wird auf 14.313,30 DM und die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins am 11.2.1999 wird auf 776,70 DM, gesamt 15.090 DM, entsprechend 7.715,39 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 11.11.2002 (Bl. 684 ff GA) und 7.3.2003 (Bl. 696 GA) ist zulässig nach § 16 Abs. 2 ZSEG.
Das LG hat in den genannten Entscheidungen die Entschädigung des Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens vom 2.7.1998 (Bl. 395 ff. GA) gem. Liquidation vom 2.7.1998 (Bl. 394 GA) und für die Wahrnehmung des Termins vor dem LG Düsseldorf am 11.2.1999 (Bl. 478, 482 GA) von Amts wegen auf Null festgesetzt, nachdem es bereits mit Beschluss vom 25.2.1999 (Bl. 494 ff. GA) das Gutachten des Sachverständigen für ungenügend erachtet und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen angeordnet hatte. Bei dieser Festsetzung der Entschädigung auf Null handelt es sich um eine mit der Beschwerde angreifbare Entscheidung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.
Der Zulässigkeit steht es nicht entgegen, dass der Sachverständige die Festsetzung zunächst nicht mit der Beschwerde angegriffen, sondern sich gegen die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs der Staatskasse vom 18.3.2003 (Bl. 701 GA) mit dem Einwand der Verjährung gewandt hat (vgl. Schriftsatz vom 7.4.2003, Bl. 702 f. GA). Er hat insoweit mit Schriftsatz vom 23.12.2003 (Bl. 726 f. GA) klargestellt, dass nötigenfalls sein Schreiben vom 7.4.2003 als Beschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse behandelt werden sollte. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden, § 16 Abs. 2 S. 3 ZSEG. Verwirkungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Verjährungseinrede ist - entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 18.3.2004 (Bl. 732 GA) - auch nicht in das Beitreibungsverfahren zu verweisen. Sie kann im Verfahren nach § 16 ZSEG geltend gemacht werden. Insoweit bestimmen §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO, dass Einwendungen gegen den Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung in einem gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs geltend zu machen sind. Das ist vorliegend das Verfahren nach § 16 ZSEG.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist auch begründet. Der Sachverständige wendet sich mit Erfolg gegen die Festsetzung der Entschädigung für die von ihm geleistete - im Tenor näher bezeichnete - Tätigkeit auf Null. Die Entschädigung hierfür war vielmehr in Höhe des bereits ausgezahlten Betrages von 15.090 DM, entsprechend 7.715,39 Euro festzusetzen.
Es mag dahinstehen, ob einem Antrag nach § 16 Abs. 1 ZSEG auf gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige ggü. einem Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 6.5.2003 - 1 W 308/01, KGReport Berlin 2004, 144 und Beschl. v. 6.5.2003 - 1 W 239/02). Vorliegend hat keiner der am Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG Beteiligten - Vertreter der Staatskasse oder Sachverständiger - die vom Gericht getroffene Festsetzung beantragt. Das LG hat diese vielmehr - veranlasst durch die Kostenerinnerung der beklagten Partei (Bl. 670 ff. GA) - von Amtswegen festgesetzt, nachdem es zuvor den Sachverständigen angehört hatte.
Der Sachverständige kann sich hier erfolgreich auf ein durch Ablauf der Verjährungsfrist begründetes, schutzwürdiges Vertrauen berufen. Es verbietet sich, eine im Verwaltungswege festgesetzte und bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung nach § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige darauf vertrauen durfte, dass es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.6.2004 - 10 WF 2/04 und Beschl. v. 15....2004 - 10 WF 6/04; OLG Köln, Beschl. v. 1.7.1998 - 17 W 129/98, OLGReport Köln 1999, 114, zum Antrag auf Neufestsetzung; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die E...