Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert einer Volljährigenadoption
Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000 EUR).
Normenkette
FamGKG § 42
Verfahrensgang
AG Wesel (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 33 F 267/09) |
Tenor
In der Adoptionssache betreffend M. R., wird die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Wesel vom 8.10.2009 zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3. wurde am 23.11.1989 geboren und ist der Sohn der Beteiligten zu 2., die in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1. verheiratet ist. Der Beteiligte zu 1. will den Beteiligten zu 3. als Kind "nach den Regeln der Kleinkindadoption" (§ 1772 Abs. 1 BGB) annehmen und hat am 31.8.2009 zusammen mit dem Beteiligten zu 3. und unter Mitwirkung der Beteiligten zu 2. sowie mit Zustimmung des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 3. einen entsprechenden Antrag aufnehmen lassen, den der beurkundende Notar am 29.9.2009 bei dem AG eingereicht hat. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht - insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben in der notariellen Urkunde - den Verfahrenswert auf 30.000 EUR festgesetzt.
II. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der der Amtsrichter nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahren und Verfahrenswert richten sich im vorliegenden Fall nach dem FGG-Reformgesetz, das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist und mit seinem Art. 1 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und mit seinem Art. 2 das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) eingeführt hat. Die "Annahme als Kind" (§§ 1741 f. BGB) gehört zu den Adoptionssachen i.S.d. §§ 111 Nr. 4, 186 f. FamFG und fällt damit in den Anwendungsbereich des FamGKG, dessen § 1 bestimmt, dass in Familiensachen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben werden dürfen (soweit nichts anderes bestimmt ist). Damit ist die Geltung der früher einschlägigen §§ 30, 98 Kostenordnung (KostO) für den vorliegenden Fall aufgehoben, weil die Sache nach dem 31.8.2009 bei Gericht anhängig geworden ist. Für die Gebühren des Notars bleibt es dagegen bei der Geltung der Kostenordnung (§§ 140, 141KostO).
2. Für Adoptionssachen enthält das FamGKG keine spezielle Regelung, Verfahren über die Annahme als Kind werden im zweiten Unterabschnitt (besondere Wertvorschriften, §§ 43 f. FamGKG) oder an anderer Stelle nicht erwähnt. Infolgedessen gelangt § 42 FamGKG (Auffangwert) aus dem Abschnitt der allgemeinen Wertvorschriften zur Anwendung (vgl. Thiel in Schneider u.a. Handkommentar zum Familiengerichtskostengesetz § 42 Rz. 76 und Volpert ebenda Vorbemerkung 1.3.2 des Kostenverzeichnisses Rz. 35). Wie nach früherem Recht ist zwischen der Adoption eines Volljährigen und der eines Minderjährigen zu unterscheiden. Während für die Annahme eines minderjährigen Kindes keine Gebühren erhoben werden, fallen für die Adoption eines Volljährigen Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis (KV) zum FamGKG an (vgl. Volpert a.a.O. Rz. 26). Vorbemerkung 1.3.2 aus dem Abschnitt 2 des KV (Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erklärt diesen Abschnitt, d.h. Nrn. 1320 f. des KV, für anwendbar in "Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen". Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Adoption des Volljährigen den allgemeinen Regeln (§§ 1767 f. BGB) oder - wie im vorliegenden Fall - den Regeln der "Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme" (§ 1772 BGB) folgt.
3. Für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, zu denen Adoptionsverfahren gehören, ordnet § 42 FamGKG an, dass der Wert "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen (ist), jedoch nicht über 500 000 EUR" (Abs. 2); falls in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist von einem Wert von 3.000 EUR auszugehen (Abs. 3).
Der Amtsrichter hat sich bei seiner Entscheidung an den Angaben in Abschnitt VII der notariellen Urkunde orientiert. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde nicht überzeugend dargetan, weshalb für die Festsetzung der Notargebühren andere Maßstäbe gelten sollten als für die Kosten des Gerichts. Der Notar hat in der Beschwerde ausgeführt, er habe den Wert unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse "äußerst moderat" angesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern, wenn man die von § 30 Abs. 2 KostO vorgegebene Spanne bedenkt, die von 3.000 EUR (Satz 1) als Untergrenze bis 500.000 EUR (Satz 2) als Obergrenze reicht. Der untere Wert von 3.000 EUR war indessen nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. nur für die Adoption eines Minderjährigen ...