Verfahrensgang
AG Langenfeld (Entscheidung vom 26.10.2020) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Oktober 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Betroffene diese selbst.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Langenfeld hat den Betroffenen am 11. März 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - begangen am 20. April 2019 - zu einer Geldbuße von 880 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 17. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Langenfeld zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 hat das Amtsgericht nunmehr wegen des hier in Rede stehenden Verstoßes auf eine Geldbuße von 440 Euro erkannt und daneben ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
2. Im Rechtsfolgenausspruch unterliegt das angefochtene Urteil indes insgesamt der Aufhebung.
a) Das erkannte Fahrverbot kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht mit der Anordnung einer zweimonatigen Dauer - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - gegen das im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtende Verbot der Schlechterstellung nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen hat. In seinem zunächst ergangenen Urteil vom 11. März 2020 hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 880 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nachdem das Urteil allein auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben worden war, war es dem Tatrichter nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verwehrt, die ursprüngliche Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen durch eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Amtsgericht zugleich die Geldbuße auf 440 Euro reduziert hat. Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die sogenannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs zwischen dem früheren und dem neuen Rechtsfolgenausspruch zu beurteilen ist (vgl. etwa BGHSt 24,11). Jedoch gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGH a.a.O) und daher eine Kompensation des mit seiner Anordnung eintretenden Übels durch Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss 3 Ss OWi 320/15 vom 5. März 2015; OLG Hamm, Beschluss 3 Ss OWi 360/07 vom 2. Juli 2007 jeweils m.w.N. ≪juris≫).
b) Der vorbezeichnete Rechtsfehler bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 StVG führt mit Rücksicht auf die zwangsläufige Wechselwirkung zwischen Fahrverbotsanordnung und Bußgeldbemessung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO).
Einer (teilweisen) Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann vielmehr abweichend von § 354 StPO über die Rechtsfolgen des Verkehrsverstoßes - unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft - in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG).
aa) Das Fahrverbot hat ganz zu entfallen. Da es als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient und für seine Anordnung daher die Nähe zur Tat wesentlich ist, scheidet eine Verhängung dieser Nebenfolge nach herrschender Meinung aus, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss IV-1 RBs 200/14 vom 13. Juli 2015 m.w.N.). Das ist hier inzwischen der Fall. Angesichts dieser Sachlage kommt auch die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verhängung eines Fahrverbots mit der ursprünglich vom Amtsgericht angeordneten Dauer von einem Monat nicht mehr in Betracht.
bb) Die vom Amtsgericht erkannte Geldbuße von 440 Euro hält der Senat im Ergebnis für angemessen. Es handelt sich dabei um die gemäß Nr. 11.3.9. BKatV für den hier vorliegenden Fall einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Hö...