Leitsatz (amtlich)
Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handelsvertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.
Normenkette
ZPO § 887; HGB § 87c
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 05.07.2007; Aktenzeichen 39 O 66/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 5.7.2007 abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 22.2.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil des LG vom 14.1.1999 (Bl. 123-128 GA) in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 14.1.2000 - 16 U 46/99 - (Bl. 201-207 GA) wurde die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.
Im Anschluss stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.4.2000 (Bl. 233 ff. GA) einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 887 ZPO. Diesen Antrag erklärte sie, nachdem ihr die Schuldnerin zur Erfüllung des titulierten Buchauszugsanspruchs einen "Buchauszug" übermittelt hatte, mit Schriftsatz vom 22.11.2000 (Bl. 263-264 GA) für erledigt.
In der Folgezeit erweiterte die Gläubigerin ihre Klage und nahm die Schuldnerin in nächster Stufe auf Bucheinsicht in Anspruch (Bl. 267, 356 GA), wobei sie zur Begründung ausführte, dass der ihr übermittelte "Buchauszug" an erheblichen Mängeln leide, weshalb es ihr nicht möglich sei, diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. 274 GA). Das LG erhob daraufhin gemäß Beweisbeschluss vom 28.9.2001 (Bl. 386-387 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber, ob der der Gläubigerin von der Schuldnerin erteilte "Buchauszug" vollständig und richtig ist. Durch Teilanerkenntnisurteil des LG vom 26.11.2004 (Bl. 590-592 GA) wurde die Schuldnerin sodann u.a. dazu verurteilt worden, nach Wahl entweder der Klägerin oder einem von dieser bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 4.5.2006 (Bl. 654 f. GA) beantragte die Gläubigerin, gegen die Schuldnerin wegen Verweigerung der Bucheinsicht ein Ordnungsgeld zu verhängen, woraufhin das LG am 10.7.2006 einen entsprechenden Ordnungsmittelbeschluss (Bl. 677-679 GA) gegen die Schuldnerin erließ. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin (Bl. 682 ff. GA) wies der Senat durch Beschluss vom 29.8.2006 - I-W 71/06 - (Bl. 697-698 GA) zurück. In der Folgezeit gewährte die Schuldnerin einem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer Bucheinsicht.
Mit ihrem vorliegenden Zwangsvollstreckungsantrag vom 22.2.2007 (Bl. 712 ff. GA) hat die Gläubigerin beantragt, sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den ihr gemäß dem Urteil des Senats vom 4.1.2000 zu erteilenden Buchauszug durch einen Buchsachverständigen erstellen zu lassen, der Schuldnerin aufzugeben, ihr einen Vorschuss i.H.v. 20.000 EUR zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Buchsachverständigen zur Verfügung zu stellen, und der Schuldnerin ferner aufzugeben, dem Sachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und den von dem Sachverständigen benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Rahmen der Bucheinsicht habe sich herausgestellt, dass der ihr übermittelte "Buchauszug" der Schuldnerin vom 3.5.2000 mehr als nur lückenhaft gewesen sei. Die bislang durchgeführte, aber zunächst aus Kostengründen unterbrochene Bucheinsicht habe ergeben, dass im Buchauszug zahlreiche Geschäfte überhaupt nicht aufgeführt gewesen seien, und zwar zusammengefasst in einem Volumen von mindestens 4.670.623,27 DM.
Die Schuldnerin hat um Zurückweisung des Zwangsmittelantrages gebeten.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 791-792 GA) hat das LG die Gläubigerin ermächtigt, den nach dem Urteil des Senats vom 4.1.2000 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Ferner hat es die Schuldnerin verurteilt, zur Deckung der voraussichtlichen Kosten dieses Buchsachverständigen der Gläubigerin einen Vorschuss von 20.000 EUR zu zahlen. Außerdem hat es der Schuldnerin aufgegeben, dem von der Gläubigerin beauftragten Sachverständigen ungehindert Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und den von diesem benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hatte das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass der titulierte Buchauszugsanspruch der Gläubigerin durch den nach der Verurteilung erstellten Bu...