Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen B 6-103/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.09.2007; Aktenzeichen KVR 30/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des BKartA vom 19.1.2006 (B 6-103/05) wird verworfen.

II. Die Beteiligte zu 1. hat die im Beschwerdeverfahren angefalle-nen Gerichtskosten zu tragen; sie hat darüber hinaus dem Bun-deskartellamt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird einstweilen auf 20 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: S.) beabsichtigt, von der Beteiligten zu 3. (nachfolgend: P.-Holding) deren Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. (nachfolgend: P.) sowie an der S. Beteiligungs GmbH - die ihrerseits wiederum knapp 25 % der Stammaktien an der P. hält - zu erwerben. Nach dem Vollzug der Fusion würde S. über insgesamt 100 % der Stammaktien der P. verfügen.

Das BKartA hat das Zusammenschlussvorhaben durch den angefochtenen Beschluss untersagt, weil es auf insgesamt drei Märkten, nämlich auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, ferner auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen sowie schließlich auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen, zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten kommen werde.

Dagegen wendet sich S. mit ihrer Beschwerde. Sie tritt der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Einzelnen entgegen und beantragt, den Beschluss des BKartA vom 19.1.2006 aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unbegründet gewesen ist.

Das BKartA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es hält das Rechtsmittel für unzulässig. Der Hauptantrag sei unstatthaft, weil nicht nur - wie unstreitig ist - der Vertrag über den streitbefangenen Anteilserwerb durch Eintritt auflösender Bedingungen hinfällig geworden sei, sondern die Zusammenschlussbeteiligten darüber hinaus auch das Zusammenschlussvorhaben als solches aufgegeben hätten, so dass die angefochtene Untersagungsverfügung gegen-standslos geworden sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil S. kein Feststellungsinteresse zur Seite stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehren unzulässig.

A. Der Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung ist unstatthaft, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung zwischenzeitlich erledigt hat.

1. Erledigung tritt ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet und deshalb gegenstandslos geworden ist, so dass infolge dessen auch die Beschwer der beschwerdeführenden Partei fortgefallen ist (BGH v. 31.5.2006 - KVR 1/05, BGHReport 2006, 1045 = AG 2006, 938 = WRP 2006, 1030, 1031 - Agrana/Atys; WuW/E BGH 2211, 2213 - Morris-Rothmans; KG, WuW/E OLG 3213, 3214 - Zum bösen Wolf; WuW/E OLG 5497, 5501 - Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Senat, WuW/E DE-R 781, 782 - Wal-Mart; WuW/E DE-R 1435, 1436 - Agrana/Atys; Beschl. v. 2.11.2005 - VI-Kart 30/04 (V), insoweit nicht abgedruckt in WuW/E DE-R 1625 ff. - Rethmann/GfA Köthen; WuW/E DE-R 1654, 1655 - RUAG/MEN; zuletzt: Beschl. v. 6.9.2006 - VI-Kart 13/05 (V) Umdruck S. 6). Geht es - wie vorliegend - um ein Fusionskontrollverfahren, tritt eine Erledigung der Untersagungsverfügung ein, wenn das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird. Dabei ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht erforderlich, dass das angemeldete Vorhaben objektiv undurchführbar geworden ist, weil z.B. das Zielunternehmen bereits anderweitig veräußert worden ist. Erledigung tritt vielmehr auch dann ein, wenn das Fusionsvorhaben zumindest von einer Partei endgültig aufgegeben wird (Senat, WuW/E DE-R 1654, 1655 - RUAG/MEN; Beschl. v. 6.9.2006 - VI-Kart 13/05 (V) Umdruck S. 6; KG, WuW/E OLG 5364; vgl. auch BGH, WuW/E DE-R 919, 922 f. - Stellenmarkt für Deutschland II). Auch in einem solchen Fall lässt sich nämlich das von der Kartellbehörde untersagte Zusammenschlussvorhaben nicht mehr verwirklichen und ist die mit der Untersagungsverfügung verbundene Beschwer der Fusionswilligen entfallen.

2. So liegt der Fall auch hier.

a) Erledigung ist schon deshalb eingetreten, weil die P.-Holding das Fusionsvorhaben aufgegeben hat. Das ergibt sich aus der gemeinsamen Presseerklärung der Fusionsbeteiligten vom 1.2.2006 (GA 244), in der es heißt:

"Der Vorstand der A. S. AG und das Board der P. Holding L. P. haben gemeinsam beschlossen, die Pläne zur Übernahme der P. M. AG durch die A. S. AG nicht weiterzuverfolgen".

An diesem Standpunkt hält die P.-Holding bis heute fest. Zwar behauptet S., das Zusammenschlussvorhaben habe nach der Untersagungsverfügung aufgrund bestehender w...

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