Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 01.09.2008; Aktenzeichen 82 O 151/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen der Vertreter der außenstehenden Aktionäre tragen die Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin zu 1. trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Zwischen der Antragsgegnerin zu 1. als abhängiger Gesellschaft und der A., der ursprünglichen Antragsgegnerin zu 2., als herrschendem Unternehmen war am . . . ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Die Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. stimmten dem Vertrag am . . ., die Aktionäre der ursprünglichen Antragsgegnerin zu 2. am . . ., zu. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am . . . in das Handelsregister bei dem Amtsgericht B. eingetragen und am . . . im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum . . . vor und wurde am . . . fristlos gekündigt.

Ziffer 4. des Vertrages garantiert den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1. für die Dauer des Vertrages eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG für jedes volle Geschäftsjahr. Außerdem verpflichtet sich die A. nach Ziffer 5. des Vertrages jedem außenstehenden Aktionär eine Abfindung bei Übernahme der Aktien zu zahlen. Die Höhe von Ausgleich und Abfindung sollten durch die C. als gemeinschaftlich beauftragte Gutachter ermittelt und berechnet werden. Der Vertrag macht den Prüfern Vorgaben, wie Ausgleich und Abfindung zu ermitteln sind (Ertragswertmethode, Ertragslage der letzten drei Geschäftsjahre, Bereinigung um außerordentliche Erträge und Aufwendungen). Die C. errechnete einen Unternehmenswert von . . . DM, eine Abfindung je Aktie im Nennbetrag von 5 DM von 46,42 DM sowie - einschließlich anrechenbarer Körperschaftsteuer - einen Ausgleich von 4,03 DM. Die als Vertragsprüferin gemäß § 293 b Abs. 1 Satz 1 AktG eingesetzte D. bestätigte am . . . die ermittelte Höhe von Ausgleich und Abfindung. Die ermittelte Höhe von Abfindung und Ausgleich wurden am . . . veröffentlicht.

Die börsennotierte Antragsgegnerin zu 1. mit Sitz in B. verfügt über gezeichnetes Kapital in Höhe von . . . DM, das sich wie folgt aufteilt:

. . .

Gegenstand der Antragsgegnerin zu 1. war die Herstellung und der Vertrieb von . . . Die Antragsgegnerin zu 1. hat darüber hinaus die gesamten Anteile mehrerer Unternehmen gehalten (. . .).

Die . . . gegründete A. hatte ein Jahr vor Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, am . . ., durch Kauf- und Übertragungsvertrag vom . . . von der F. - umgerechnet auf Aktien im Nennwert von 5 DM - . . . Inhaberaktien der Antragsgegnerin zu 1. im Nominalwert von . . . DM erworben.

Die A. ist mit Wirkung zum . . . auf die G., diese dann mit der H. zur G. verschmolzen worden. Über das Vermögen der G. ist am . . . das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

24 Antragsteller haben erstinstanzlich die Höhe von Ausgleich und Abfindung für zu gering gehalten. Die Ertragswertberechnung sei fehlerhaft, weil die Umsatz- und Gewinnerwartung zu pessimistisch eingeschätzt worden sei. Das Grundvermögen, insbesondere unbebaute Grundstücke, sei nicht angemessen bewertet worden. Es sei ferner ein überhöhter Altersvorsorgeaufwand berechnet worden. Sämtliche liquiden Mittel seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzuordnen und bei der Unternehmenswertberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Der Kapitalisierungszinssatz sei mit 6,175% überhöht. Auch sei ein Risikozuschlag von 3% nicht gerechtfertigt und ein Wachstumsabschlag hätte angesetzt werden müssen. Außerdem müsse bei der Berechnung des Unternehmenswertes von einer nachschüssigen Auszahlung des Ausgleichs ausgegangen werden. Die Antragstellerin zu 8. hat vorgetragen, dass Abfindung und Ausgleich durch das Gericht zu bestimmen seien, weil im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die konkrete Höhe nicht festgesetzt worden sei.

Die Antragsteller haben beantragt,

den angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG und die angemessene Abfindung gemäß § 305 AktG gerichtlich zu bestimmen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Börsenwert in der Regel die Grundlage des Unternehmenswerts bilde, der Ertragswert daher nur noch in Ausnahmefällen als Berechnungsgrundlage dienen könne. Die Ertragswertberechnung sei zutreffend. Bei den vorhandenen unbebauten Grundstücken handle es sich um "Sperrgrundstücke", mit denen eine Nachbarbebauung verhindert werden solle. Eine wertsteigernde Nutzungsänderung sei nicht möglich. Auch seien ausreichende liquide Mittel erforderlich, um den Unternehmenszweck zu sichern und damit betriebsnotwendig.

Das L...

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