Leitsatz (amtlich)
Im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Beschwerdegericht an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden. (Ergänzung zu OLG Düsseldorf AGS 2005,211; FamRZ 2002, 1713).
Normenkette
ZPO §§ 114, 516
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 06.01.2009; Aktenzeichen 5 O 142/08) |
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 6.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Krefeld zurückgenommen hat.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis 30.000 EUR.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 3.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte, der von der Klägerin aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, machte im Wege der Widerklage Vergütungsansprüche über 13.090 EURgeltend. Mit Beschluss vom 9.8.2008 bewilligte das LG dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage, lehnte indes die Bewilligung für die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche ab. Hiergegen wendete sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 4.9.2008, was das LG als neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wertete. Diesen Antrag wies das LG mit Beschluss vom 3.11.2008 zurück. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der am 20.11.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit seinem am 6.1.2009 verkündeten Urteil wies das LG u.a. die Widerklage ab und half mit einem Beschluss vom gleichen Tag der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht ab.
Mit einem am 6.2.2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte "fristwahrend" Berufung ein. Diese nahm er, ohne sie zuvor begründet zu haben, mit Schriftsatz vom 20.3.2009 zurück.
II.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.
2. Die gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des LG Krefeld zurückgenommen, weshalb die Entscheidung zur Hauptsache rechtskräftig ist. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend. Denn das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung über die Hauptsache nicht angefochten hat (BFH BB 1984, 2249 f.; OLG Düsseldorf, AGS 2005, 211 f.; FamRZ 2002, 1713; OLG Düsseldorf, 9. OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 176; KG OLGZ 1969, 446 f.; Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rz. 50; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588).
Diese Voraussetzungen sind auch im zu entscheidenden Fall gegeben. Zwar hat der Beklagte gegen das Urteil des LG zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch dann ohne Begründung zurückgenommen. Dies ist vergleichbar den Fällen, dass ein Urteil gar nicht angefochten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1713) oder das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und deshalb als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat AGS 2005, 211 f.). Entscheidend ist, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat und die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig werden ließ. Zudem kommt mit der Rücknahme der Berufung zum Ausdruck, dass der Beklagte selbst seiner Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht mehr beimisst.
Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen