Tenor
1.
Die Anträge der Antragstellerinnen auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden zurückgewiesen.
Damit haben sich ihre Anträge auf Zwischenverfügungen erledigt.
2.
Die ARGE ... wird im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens der Antragstellerin zu 1. gegen die Antragsgegnerin zu 2. beigeladen.
3.
Den Antragstellerin zu 2. wird Akteneinsicht in die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu 1. gewährt.
Gründe
A.
Die Antragsgegnerin zu 1. erwog, den Einkaufsstandort "Oberstolberg" zu revitalisieren. Zu diesem Zweck begann sie mit Planungen, in einem Bereich am Rande der Stolberger Innenstadt Verbraucher- und Fachmärkte anzusiedeln.
Eigentümer der fraglichen Flächen war zum Teil die Antragsgegnerin zu 1., im Übrigen aber Private.
Die Antragstellerin zu 1. ist ein Projektentwicklungsunternehmen. Sie wandte sich im Namen der Antragstellerin zu 2. an die Antragsgegnerin zu 1. und schlug ihr vor, auf einem Teil der später von der Antragsgegnerin zu 1. für die Errichtung von Märkten überplanten Gelände einen E.-Verbrauchermarkt anstatt - wie von den Beigeladenen vorgeschlagen - das "K.-Projekt zu entwickeln. Am 16. Januar 2003 teilte die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin zu 1. den Ratsbeschluss zur Ansiedlung des Verbrauchermarktes und des Fachmärktezentrums mit, verbunden mit der Bitte, ihre konzeptionellen Vorstellungen ggf. mit einem Kaufangebot für die benötigten Grundstücke vorzulegen. Daraufhin legte die Antragstellerin zu 1. bestimmte Vorentwürfe vor. Am 17. Februar 2003 fand ein letztes Gespräch zwischen Antragstellerin zu 1. und Antragsgegnerin zu 1. statt, dessen genauer Inhalt streitig ist. Nach Angaben ersterer soll die Antragsgegnerin zu 1. erklärt haben, der Rat habe noch keine Entscheidung zwischen dem Projekt "E." und dem Projekt "K." getroffen, es sei noch unklar, ob sich die Vorstellungen der Antragsgegnerin zu 1. überhaupt realisieren ließen, einige Grundstückseigentümer seien zum Verkauf noch nicht bereit; nach Angaben der Antragsgegnerin zu 1. soll sich die Antragstellerin zu 1. zur Konkretisierung ihrer Vorstellungen nicht bereit gefunden haben.
In der Folgezeit verhandelte die Antragsgegnerin zu 1. mit den Beigeladenen weiter. Bereits am 31. Juli 2003 verkaufte die Antragsgegnerin zu 1. ihre in dem fraglichen Gelände befindlichen Grundstücke an die Beigeladene zu 1. (Gelände für den Verbrauchermarkt) bzw. an die Beigeladene zu 2. (Gelände für ein Fachmarktzentrum). In dem Vertrag verpflichteten sich die Beigeladenen jeweils zur Errichtung der Gebäude (V. bzw. VIII.). Nach XVI mussten die Käuferinnen spätestens drei Monate nach Rechtskraft des damals in der Aufstellung begriffenen Bebauungsplanes einen abgestimmten Bauantrag vorlegen, mit der Bebauung innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigungen beginnen und die Bauvorhaben innerhalb bestimmter Fristen fertig stellen; bei Fristüberschreitungen behielt sich die Antragsgegnerin zu 1. einen Rücktritt vor. Außerdem verpflichteten sich die Beigeladenen zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB (XV.).
Über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages wurde in der örtlichen Presse berichtet.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beigeladenen bereits bestimmte Grundstücke Privater gekauft und mit einer Gesellschaft, die Eigentümerin von Grundstücken in dem fraglichen Gelände sowie von Austauschgrundstücken war, einen "letter of intent" gewechselt.
Mit den Bauarbeiten konnte die Beigeladene zu 1. erst Ende 2007 beginnen, nachdem sie 2007 schließlich die restlichen Grundstücke Privater hatte erwerben können, der Bebauungsplan in Kraft getreten und daraufhin die Baugenehmigungen hatten erteilt werden können. Über die Pläne der Stadt und die Probleme bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der örtlichen Presse berichtet.
Die Antragstellerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 einen Nachprüfungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. eingereicht. Sie hat sich darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Senats derartige Verträge erst nach einem geordneten Vergabeverfahren hätten abschlossen werden können, was nicht geschehen sei. Der Kaufvertrag sei gemäß § 138 BGB sowie wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nichtig. Sie habe erst wenige Tage zuvor davon erfahren, dass sich die Antragsgegnerin zu 1. für das "K."-Projekt entschieden sowie Kaufverträge, verbunden mit Bauverpflichtungen, geschlossen habe. Zu diesem Verfahren sind die Beigeladenen zu 1. und 2. von der Vergabekammer beigeladen worden. Nachträglich ist auch die Antragstellerin zu 2. in das Nachprüfungsverfahren eingetreten. Zudem hat die Antragstellerin zu 1. das Nachprüfungsverfahren auf die Beigeladene zu 1. erstreckt, weil sie (bzw. ein konzernangehöriges Unternehmen) am 19. Oktober 2007 einen Generalunternehmervertrag ohne vorherige Ausschreibung geschlossen habe, obwohl die Beigeladene zu 1. als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 6 GWB anzusehen sei; der Vertrag sei nach § 138 BGB unwirksam.