Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 7. Juli 2014 zuzulassen, wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt und die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

II.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre, dass es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

1. Soweit die Sachrüge erhoben ist, gilt:

a) Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 3). In Anlehnung an diese Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (ebd.). Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf und sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Zwar kommt als entscheidungserhebliche und abstraktionsfähige Rechtsfrage in Betracht die Frage, ob das im vorliegenden Fall verwendete Messgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic (hier eingesetzt Softwareversion 1.1.5.) als standardisiertes Messverfahren eingeordnet werden kann. Diese Frage ist indes nicht mehr klärungsbedürftig.

PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei [...]; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12,- [...]; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 - 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., aaO; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 - 2 (6) SsRs 116/14; KG aaO; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig aaO). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände - insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum "richtigen" Kfz im dichteren Verkehr - (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, aaO, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

Auch im Übrigen zeigt der Vortrag des Betroffenen keine entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, da er sich im Weiteren lediglich gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht im Einzelfall wendet.

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dieses ist nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 4f.). Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht auf die dargestellte einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung des Me...

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