Leitsatz (amtlich)
Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzentgeltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Entnahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/NS) durch im Eigentum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitungen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließlich genutzt werden, in der Niederspannung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin erbringt Energiedienstleistungen für Unternehmen und beliefert insbesondere Standorte der ... mit Energie. Die Beteiligte ist Verteilernetzbetreiberin, deren Netzgebiet sich über mehrere Bundesländer erstreckt. Sie ist mit der Beschwerdeführerin über einen Lieferantenrahmenvertrag aus März 2018 verbunden.
Im Streit steht vorliegend die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen .... in ... und ... in ...
Der Netzanschluss des ... in ... erfolgte aufgrund eines am 08.12.2009/06.07.2010 geschlossenen Netzanschlussvertrags zwischen der ... und der Beteiligten. Im Netzanschlussvertrag ist die Netznutzungsebene mit "aus der 20 kV-Spannungsebene (MS)" angegeben und die Anschlussspannung mit 0,4 kV. Als Eigentumsgrenzen werden die Kabelendverschlüsse der zum Netz der Beteiligten gehörenden und in der Niederspannungsverteilung des ... endenden Kabel definiert. Ausweislich Nr. 1.3. eines am 08.12.2009 geschlossenen Herstellungsvertrags zwischen der ... und der Beteiligten erfolgte der Anschluss "aus der 20-kV-Station ... direkt auf die kundeneigene NS-Verteilung". Nach Nr. 1.4. dieses Vertrags soll der Anschluss im Niederspannungsnetz erfolgen.
Von der Ortsnetzstation ... (Umspannstation) führen die im Eigentum der Beteiligten stehenden Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen des ... Die Eigentumsgrenzen befinden sich im Hausanschlusskasten bzw. an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung.
Der Netzanschluss des ... in ... erfolgte aufgrund eines am 19.05.2015 geschlossenen Herstellungsvertrags und des am 19./20.05.2019 geschlossenen Netzanschlussvertrags zwischen der ... und der Beteiligten. Im Netzanschlussvertrag ist die Anschlussspannung mit 0,4 kV und die Netznutzungsebene mit Umspannebene MS/NS angegeben, im Herstellungsvertrag ist ausgeführt, dass der Netzanschluss "am Niederspannungsnetz" erfolge.
Auch von der dortigen Ortsnetzstation (Umspannstation) führen die im Eigentum der Beteiligten stehenden Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen des .... Die Eigentumsgrenzen der Leitungen befinden sich in der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Zähleranschlusssäule.
Die Abrechnung der Netznutzung erfolgte bis zum Herbst 2019 mit Preisstellung Umspannebene Mittelspannung (MS)/Niederspannung (NS). Dies korrigierte die Beteiligte jeweils mit E-Mail vom 25.09.2019 und verlangte unter Übersendung einer von der Beschwerdeführerin jeweils nicht unterzeichneten sog. "Vertragsbestätigung Netzanschlussvertrag - Niederspannung" rückwirkend zum 01.01.2018 die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit Anfang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit Schreiben vom 19.01.2021 einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gestellt mit den nunmehr mit den Beschwerdeanträgen zu 2. bis 4. weiterverfolgten Begehren. Die Bundesnetzagentur hat - dem Antrag der Beteiligten als Antragsgegnerin folgend - die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG zwar zulässig, aber unbegründet sei. Das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StromNEV und die Frage des zur Anwendung kommenden Preisblattes zwar anzunehmen, während die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen netzanschlussrechtlichen Fragen lediglich zu klärende rechtliche Vorfragen seien. Ein missbräuchliches Verhalten der Beteiligten liege aber nicht vor, da die für die Netzentgeltbestimmung maßgebliche "Anschlussnetzebene der Entnahmestelle" i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 EnWG die Niederspannungsebene sei. Der (physikalische) Ort der Entnahme elektrischer Energie sei im Fall ... der Hausanschlusskasten und im Fall ... die Zähleranschlusssäule und jeweils nicht die Ortsnetzstation, da zwischen dieser und den kundeneigenen Betriebsmitteln das im Eigentum des Netzbetreibers s...