Leitsatz (amtlich)

Bezüglich des im Scheidungsverbund angebrachten güterrechtlichen Folgesachenantrags tritt mit der rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB Erledigung der Hautsache ein.

 

Normenkette

BGB § 1385; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 253 F 32/17)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: bis 65.000 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 30.04.1992 geheiratet. Seit Januar 2016 leben sie getrennt. Im Scheidungsverbundverfahren, in dem die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.02.2017 erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Antragsschrift vom 10.04.2017 im Rahmen eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. In dieser Folgesache hat sie ihre Forderung letztlich nicht beziffert. In einem weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller - ebenfalls im Wege eines Stufenantrags - vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt (Az. 253 F 117/21). In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.08.2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Forderung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 28.12.2021 auf 27.731.434,10 EUR beziffert.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Verbundantrag auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung habe sich mit der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erledigt. Sie hat beantragt,

festzustellen, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Güterrecht Erledigung eingetreten ist.

Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung widersprochen und die Auffassung vertreten, der spätere Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sei kein erledigendes Ereignis. Insbesondere habe der in jenem Verfahren gestellte Leistungsantrag, der wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weder die Unzulässigkeit noch die Unbegründetheit des im Verbundverfahren gestellten Leistungsantrags zum Zugewinnausgleich herbeigeführt. Der Antragsgegnerin habe die Möglichkeit offengestanden, den güterrechtlichen Folgesachenantrag im Wege der Antragsänderung auf einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich umzustellen. Mangels Bezifferung der Forderung im güterrechtlichen Folgesachenstufenverfahren sei der diesbezügliche Antrag der Antragsgegnerin durch Prozessbeschluss zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Verbundbeschluss vom 15.03.2022 neben der Ehescheidung und Anordnungen zum Versorgungsausgleich die angefochtene Feststellung ausgesprochen, dass die Folgesache Zugewinnausgleich erledigt ist. Hierzu hat es ausgeführt, der güterrechtliche Folgesachenantrag sei nach der antragsgemäßen Entscheidung über den Gestaltungsantrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich unzulässig geworden und erledigt.

Dies greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde an. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der Gestaltungsbeschluss im Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich führe nicht zur Erledigung des - unbezifferten - Leistungsantrags in der Folgesache Zugewinnausgleich, sondern ausschließlich zur Auflösung des Verbunds. Die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Leistungsantrags im güterrechtlichen Folgesachenverfahren bei gleichzeitiger Fortführung des Leistungsantrags im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setze den Ausgleichspflichtigen der doppelten Kostenlast zweier Gerichtsverfahren aus, was nicht zu rechtfertigen sei. Daher sei eine Erledigung des Folgesachenantrags zu verneinen und der Leistungsantrag im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wegen anderweitiger Rechtshängigkeit oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Güterrecht Erledigung eingetreten ist, zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene antragsgemäße Ausspruch der Erledigung der Hauptsache bezüglich des güterrechtlichen Folgesachenantrags der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

1. Erledigung der Hauptsache tritt ein und ist auf einseitige Erledigungserklärung des Anspruchstellers durch Endentscheidung auszusprechen, wenn ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag nachträglich gegenstandslos geworden ist (BGH, NJW 1986, 588, 589; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Auflage, § 91a Rn. 43 mwN). Es muss sich um ein Begehren handeln, das zur Zeit der Abgabe der Erledigungserklärung nicht mehr zulässig oder nicht mehr begründet ist, weil es sich materiell bereits erledigt hat (vgl. BGH, NJW 1...

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