Leitsatz (amtlich)

Eine Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) tritt auch dann ein, wenn ein Beschluss nach § 91a ZPO im Einzelfall analog § 313a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten muss; dann rechtfertigt sich die Gleichstellung dieses Beschlusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211b) 3. Alternative (a.F.).

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 06.08.2004; Aktenzeichen 2 O 40/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den der Erinnerung der Kostenschuldnerin abhelfenden Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Krefeld - Einzelrichter - v. 6.8.2004 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gem. § 5 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

Das LG hat zu Recht der Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des LG Düsseldorf v. 15.7.2004 (KR I) abgeholfen, soweit darin mehr als 1,0 Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) zu Lasten der Kostenschuldnerin angesetzt worden ist. Zugunsten der Kostenschuldnerin greift vorliegend der Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) ein.

Das Verfahren ist als Ganzes durch zwei in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände beendet worden: Die Hauptsache ist umfassend durch Vergleich beendet worden, der unter KV-Nr. 1211c) (a.F.) ausdrücklich genannt ist. Das danach noch offene Verfahren betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs ist durch einen Beschluss nach § 91a ZPO beendet worden. Ein solcher Beschluss nach § 91a ZPO rechtfertigt zwar - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - grundsätzlich keine Gebührenermäßigung, da in KV-NR. 1211 (a.F.) ausdrücklich bestimmt ist, dass Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO nicht einer (gebührenermäßigenden) Klagerücknahme gleichstehen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss nach § 91a ZPO im Einzelfall analog § 313a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten muss. Dann rechtfertigt sich die Gleichstellung dieses Beschlusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211b) 3. Alternative (a.F.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Parteien haben analog § 313a Abs. 2 ZPO auf die Begründung und ein Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss nach § 91a ZPO verzichtet mit der Folge, dass dieser Beschluss deshalb keiner Begründung bedarf. Dies war möglich, da die Vorschrift des § 313a ZPO nicht nur für Urteile, sondern auch entsprechend für Beschlüsse gilt, die sonst zu begründen wären, insb. Entscheidungen nach § 91a ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313a Rz. 2).

Treffen wie hier mehrere der in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände zusammen und führen insgesamt zu einer Beendigung des Verfahrens, ermäßigen sich nach S. 4 der KV-Nr. 1211 (a.F.) die Verfahrensgebühren der KV-Nr. 1210 (a.F.). Unerheblich ist dabei, ob die Ermäßigungstatbestände gleichzeitig oder - wie hier - sukzessive eingetreten sind (Mark/Meyer, GKG, 5. Aufl., KV 1211 Rz. 9).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1326055

AGS 2005, 566

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