Leitsatz (amtlich)
1. Im Vereinsrecht hat das Registergericht Ordnungsvorschriften (hier: betreffend die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung) nur zu prüfen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses (hier über eine Satzungsänderung) bestehen.
2. Aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Zweifel, ob die Einladung zu einer zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt, werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in der Vergangenheit - trotz ähnlicher Fassung der Versammlungsniederschrift - die Einladung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen hat.
Zu Ermittlungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Einladungserfordernisses darf das Registergericht sich insbesondere dann veranlasst sehen, wenn der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerten Aufwand durch Vorlage des Einladungsschreibens beheben könnte.
Normenkette
BGB §§ 33, 40, 58 Nr. 4, § 71 Abs. 1 S. 1; AktG §§ 241 ff.; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 1, § 61 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 1, § 68 Hs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen VR 9470) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Satzung des betroffenen Vereins vom 14.10.2004 regelt in dem die Mitgliederversammlung betreffenden § 9 unter Abs. 6:
"Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten."
Am 9.2.2009 fand eine Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins statt, bei der von seinerzeit 160 Mitgliedern 16 Mitglieder anwesend waren. Das Protokoll der Versammlung enthält zu TOP 7, "Änderung der Satzung vom 14.10.2004" u.a. die Ausführung:
"Da jedoch die Veränderung der Vereinssatzung gem. § 9 Abs. 6 Satz 1 die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erfordert, diese jedoch nicht zugegen sind, kann eine Abstimmung über die Satzungsänderung nicht erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Mitgliederversammlung notwendig sein wird, die dann die Beschlussfassung vornehmen kann. Den anwesenden Mitgliedern wird die weitere Mitgliederversammlung, zu der gem. § 9 Abs. 6 S. 2 einzuladen ist, angekündigt."
Die weitere Mitgliederversammlung fand am 12.5.2009 bei Anwesenheit von 9 Vereinsmitgliedern statt. Unter dem dortigen TOP 4 wurde die Änderung der Satzung vom 14.10.2009 erörtert und sodann einstimmig beschlossen.
Mit Schrift vom 22.9.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte für den betroffenen Verein u.a. die Satzungsänderung, die auch die Änderung des Vereinsnamens umfasst, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Daraufhin hat das AG durch die angefochtene Zwischenverfügung - soweit im Beschwerdeverfahren noch gegenständlich - dem Verein aufgegeben, eine Kopie des Einladungsschreibens zur Versammlung vom 12.5.2009 einzureichen, da eine Beschlussfassung nur wirksam habe erfolgen können, soweit die Mitglieder auf die Regelung in § 9 Abs. 6 der Satzung hingewiesen worden seien; zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt:
Die Einhaltung von Ordnungsvorschriften, wie eine wirksame Einladung, könne im Einzelfall vom Registergericht zu prüfen sein. Hier sei eine Prüfung des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses in besonderer Weise geboten, weil die Eintragung der Satzungsänderung konstitutiv wirke. Aus den vom AG vorhandenen Unterlagen sei ersichtlich, dass bereits in der Vergangenheit eine Satzungsänderung aufgrund fehlerhafter Einladung der Mitglieder gescheitert sei. Darüber hinaus sei aus der registergerichtlichen Praxis bekannt, dass es bei Vereinen häufig zu Versäumnissen bei den Einberufungen zu einer Mitgliederversammlung mit erleichterter Beschlussfähigkeit komme.
Gegen diese am 22.10.2009 zugestellte Zwischenverfügung wendet sich der betroffene Verein mit seiner Beschwerde vom 27.10.2009. Zu deren Begründung macht er geltend:
Das Registergericht habe grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob ein angemeldeter Beschluss wirksam zustande gekommen sei. Dementsprechend könne es auch grundsätzlich nicht im Wege der Zwischenverfügung weitere Nachweise verlangen, sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestünden. Regelmäßig habe das Registergericht davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss wirksam zustande gekommen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob es um e...