Verfahrensgang

AG Rheinberg (Aktenzeichen 16 F 249/16)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragsgegner vom 28.06.2018 und 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 11.06.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 02.12.2014 (16 F 13/14) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Unterhalt

für den Antragsgegner zu 1. (A.)

  • für März - Juni 2017 in Höhe von jeweils monatlich 210,00 EUR
  • Juli - Dezember 2017 in Höhe von jeweils monatlich 202,00 EUR
  • Januar - Juli 2018 in Höhe von jeweils monatlich 204,00 EUR

ab August 2018 in Höhe von monatlich 31,00 EUR

zukünftig monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

für die Antragsgegnerin zu 2. (B.)

  • für März - Juni 2017 in Höhe von jeweils monatlich 142,00 EUR
  • Juli - Dezember 2017 in Höhe von jeweils monatlich 165,00 EUR
  • Januar - Juli 2018 in Höhe von jeweils monatlich 167,00 EUR
  • ab August 2018 in Höhe von monatlich 221,00 EUR

zukünftig monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines je-

den Monats zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

2. Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg in dem Verfahren9 F 13/12 am 26.04.2012 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3. (C.) für Oktober 2016 - Juni 2017 jeweils monatlich 171,00 EUR, für Juli - Dezember 2017 jeweils monatlich 165,00 EUR und ab August 2018 in Höhe von 221,00 EUR jeweils monatlich im Voraus zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

Im Übrigen werden die weitergehenden Beschwerden zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner zu 1.- 3. zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert (§ 51 FamGKG) wird für die Beschwerden

des Antragsgegners zu 1. auf 2.231 EUR

[(355 EUR - 192 EUR) × 3 + (364 EUR - 193 EUR) × 6 + (364 EUR - 185 EUR) × 4],

der Antragsgegnerin zu 2. auf 1.610 EUR

[(240 EUR - 130 EUR) × 3 + (246 EUR - 130 EUR) × 6 + (297 EUR - 151 EUR) × 4],

der Antragsgegnerin zu 3. auf 1.901 EUR[(289 EUR - 157 EUR) × 3 + (297 EUR - 157 EUR) × 6 + (297 EUR - 151 EUR) × 4],insgesamt auf 5.742 EURfestgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt unter Hinweis auf seine nur noch eingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit die Abänderung zweier Unterhaltstitel, die die Antragsgegner gegen ihn erwirkt haben.

Der Antragsteller verpflichtete sich am 26.04.2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg durch Vergleich, für die am 10.07.2007 geborene Antragsgegnerin zu 3. Unterhalt i.H.v. 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftig anzurechnen Kindergeldes zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Durch Schluss-Versäumnisbeschluss vom 02.12.2014 (16 F 13/14) wurde der Antragsteller darüber hinaus verpflichtet, für den am 16.03.2002 geborenen Antragsgegner zu 1. und die am 30.07.2011 geborene Antragsgegnerin zu 2. für den Zeitraum ab März 2014 jeweils einen Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftig anzurechnen Kindergeldes zu zahlen.

Neben den Antragsgegnern ist der Antragsteller auch dem am Verfahren nicht beteiligten Kind D., geboren am 16.02.2004, unterhaltsverpflichtet. Zwar ist D. mutmaßlich nicht sein leiblicher Sohn. Der Antragsteller gilt jedoch als sein rechtlicher Vater, da dieser zum Zeitpunkt der Geburt von D. noch mit dessen Mutter verheiratet war. Erst im Jahre 2011 versuchte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, seine Vaterschaft für D. anzufechten (16 F 8/11). Aufgrund des Ablaufs der Anfechtungsfristen (§ 1600b Abs. 1 S. 1 BGB) nahm der Antragsteller jedoch seinen Antrag zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 263-264R d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg hat mit Beschluss vom 11.06.2018 den Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 02.12.2014 (16 F 13/14) und den Vergleich des Amtsgerichts Rheinberg vom 26.04.2012 (9 F 13/12) teilweise abgeändert und eine Mangelberechnung vorgenommen, unter Berücksichtigung eines Einkommens des Antragstellers mit dem er den Unterhaltsbedarf bezogen auf verschiedene Zeiträume mit 51 % bis zu 67 % leisten kann.

Hierzu hat es ausgeführt, dass eine Abänderung zulässig sei, da sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers gegenüber der Situation bei Errichtung der beiden Titel nachhaltig verschlechtert hätten. Während er bei der Errichtung der Titel aufgrund seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse noch in der Lage gewesen sei, für den titulierten Unterhalt vollständig oder zumindest weitgehend aufzukommen, sei nunmehr selbst bei Anrechnung eines fiktiven Einkommens von einer nur noch eingesch...

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