Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Solingen (Aktenzeichen 18 II 21/90 WEG) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 996/93) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Wert der weiteren Beschwerde: 4.500,– DM.
Gründe
I. Die Beteiligten besaßen mit Sondereigentumsrechten ausgestattete Miteigentumsanteile an dem mit zwei Gebäuden bebauten Grundstück G. Flur … Flurstück …
Mit gerichtlichem Vergleich vom 29.8.1989 vereinbarten die Beteiligten, den Grundbesitz real zu teilen, und zwar in der Form, daß jede Partei den Teil des Grundstücks erhalten sollte, auf welchem das bisherige jeweilige Wohnungseigentum gelegen ist.
Die Realteilung wurde aufgrund notarieller Auseinandersetzungsvereinbarung vom 25.4.1991/22.7.1992 unter Aufhebung der Vereinigung der neu gebildeten Parzellen 293 und 294 am 19.10.1993 im Grundbuch vollzogen, und zwar derart, daß die Antragsteller alle Miteigentumsanteile der Parzelle 293 und die Antragsgegner alle Miteigentumsanteile der Parzelle 294 erhielten.
Am 26.8.1986 hatten die Beteiligten eine Vereinbarung getroffen, in welcher unter Ziffer IV. u. a. geregelt war, daß die Antragsgegner sich gegenüber den Antragstellern verpflichten, daß weder auf der gesamten Länge der Stützmauer noch an der Südwestecke des Garagenhofs Kraftfahrzeuge geparkt werden.
Unter Berufung auf diese Vereinbarung haben die Antragsteller in dem vorliegenden (im Mai 1990 eingeleiteten) Verfahren beantragt,
den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, daß weder auf der gesamten Länge der Stützmauer noch an der Süd-West-Ecke des Garagenhofes des Eigentumskomplexes I. … a, b und c, wie er in dem Gutachten des Sachverständigen E. bestimmt ist, geparkt wird.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Beschluß vom 3.12.1993 dem Antrag entsprochen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.11.1994 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und den Akteninhalt im übrigen verwiesen.
II. Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG beruht.
1. Das Landgericht ist im Wege der Auslegung der Vereinbarung vom 26.8.1986 und des gerichtlichen Vergleichs vom 29.8.1989 zu der Auffassung gelangt, daß die Antragsteller jedenfalls nach Durchführung der Realteilung des Grundbesitzes aus der Vereinbarung vom 26.8.1986, die sich auf einen damals im gemeinschaftlichen Eigentum und jetzt im Alleineigentum der Antragsgegner stehenden Grundstücksbereich beziehe, keine Rechte mehr herleiten können.
Zur Begründung dieser Auffassung hat das Landgericht u. a. ausgeführt:
Bereits mit dem gerichtlichen Vergleich vom 29.8.1989 hätten „alle Ansprüche …, die im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden sind, einschließlich des Inhalts des Schriftsatzes vom 28.8.1989 …” erledigt sein sollen. Gegenstand des mit Schriftsatz vom 28.8.1989 gestellten Hilfsantrages sei aber auch die Zustimmung zu einer Vereinbarung „zwecks Erfüllung der Vereinbarung vom 26.8.1986” gewesen. Eine Einschränkung, daß sich die Vereinbarung „zwecks Erfüllung der Vereinbarung vom 26.8.1986” nicht auf alle Punkte dieser Vereinbarung habe beziehen sollen, sei nicht erkennbar. Eine „Parkregelung” für das jetzige Flurstück 294 sei aber im Vergleich vom 29.8.1989 nicht mehr vorgesehen; vielmehr würden unter Ziffer 10 dieses Vergleichs die einzelnen Flächen bereits den jetzigen Inhabern zugewiesen, und zwar ohne Einschränkung. Dies spreche dafür, daß bereits mit Abschluß des gerichtlichen Vergleichs die von den Antragsgegnern unter Ziffer IV. der Vereinbarung vom 26.8.1986 übernommene Verpflichtung erledigt sein sollte, also entfallen sollte. Dafür spreche auch, daß in einem vorherigen Vereinbarungsentwurf (vom März 1988) ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, daß die Vereinbarung vom 26.8.1986 fortgelten solle und sie hinsichtlich der „Parkregelung” gemäß Ziffer IV. noch ausdrücklich ergänzt bzw. klargestellt wurde; dies fehle aber in dem gerichtlichen Vergleich vom 29.8.1989 völlig. Einer abschließenden Prüfung und Entscheidung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht. Denn jedenfalls mit Vollzug der Realteilung sei dieser von den Antragsgegnern übernommenen Verpflichtung der Boden entzogen, die Antragsteller könnten hieraus Rechte nicht mehr herleiten. Denn es könne nicht gesagt werden, daß die Antragsgegner sich für diesen Fall eines Teils der ihnen dann zustehenden umfassenden Eigentumsrechte begeben wollten; dafür gebe die genannte notarielle Vereinbarung vom 26.8.1989 (gemeint ist: 26.8.1986) nichts her. Der Sinn dieser...