Leitsatz (amtlich)
Eine Vergütung für die Vertretung durch einen Referendar gem. § 4 BRAGO/§ 5 RVG rechtfertigt sich regelmäßig nur dann, wenn der Referendar entweder dem ausbildenden Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwalt derselben Kanzlei zur Ausbildung zugewiesen ist.
Normenkette
BRAGO § 4; RVG § 5
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 21.08.2003; Aktenzeichen 16 F 293/01) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1./10.9.2003 (Bl. 26 f GA) gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 21.8.2003 (Bl. 23 GA) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.9./26.10.2004 (Bl. 43, 48 GA) gegen den richterlichen Beschluss des AG Mönchengladbach vom 26.11.2003 (Bl. 30 GA) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1./10.9.2003 (Bl. 26 f GA) gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 21.8.2003 (Bl. 23 GA) ist gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG auf die Erinnerung der Staatskasse vom 18.9.2002 (Bl. 14 f GA) die Vergütungsfestsetzung vom 27.11.2001 (Bl. 5 GA) für das erstinstanzliche Verfahren abgeändert, die beantragte Vergütung um 144,71 EUR gekürzt und auf lediglich 163,70 EUR festgesetzt. Von der Liquidation der Antragstellerin vom 20.11.2001 (Bl. 3 f GA) waren 283,04 DM, entsprechend 144,71 EUR abzusetzen. Diese entfallen auf eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nebst Mehrwertsteuer für die Wahrnehmung des Termins am 25.10.2001 durch den Rechtsreferendar R. sowie 4 DM Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer.
Die Antragstellerin kann für ihre Vertretung durch den Referendar R. in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2001 keine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend machen. Gemäß § 121 BRAGO erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt die Tätigkeit nicht persönlich vor, sondern lässt sich durch eine andere Person vertreten, so kann er die gesetzliche Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 4 BRAGO (jetzt § 5 RVG) verlangen. Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsreferendar besteht ein Vergütungsanspruch nur, wenn dieser im Vorbereitungsdienst "zur Ausbildung zugewiesen" ist.
Nach der Fassung des Gesetzes kommt es nicht mehr darauf an, dass der Rechtsreferendar gerade dem Rechtsanwalt zugewiesen ist, den er vertritt. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte zu § 4 BRAGO. Der Rechtsausschuss hat seinerzeit aus der Regierungsvorlage, wonach die Formulierung vorgesehen war "einem dem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesenen Referendar", die Worte "dem Rechtsanwalt" gestrichen. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass die Gebührenordnung auch dann gilt, wenn der Referendar einem anderen Rechtsanwalt zugeordnet ist (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rz. 6; Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, 2004, § 5 Rz. 15).
Eine Anwendung der BRAGO kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Betracht, wenn der Referendar einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen ist, also während der sog. Anwaltsstation. Andernfalls stellt die Tätigkeit des Referendars juristische Hilfstätigkeit dar, die nicht nach der BRAGO zu vergüten ist, weil dies dem Charakter der BRAGO als besondere Vergütungsordnung für den Berufsstand der Rechtsanwälte widersprechen würde (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rz. 6; Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, 2004, § 5 Rz. 15; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO § 4 Rz. 16; a.A. Hartung-Römermann, RVG, § 5 Rz. 31). Innerhalb der sog. Anwaltsstation rechtfertigt sich die Anwendung der BRAGO nach Auffassung des Senats jedoch nur bei einer Vertretertätigkeit des Referendars für den ausbildenden Rechtsanwalt selbst oder für einen anderen Rechtsanwalt derselben Anwaltspraxis/Kanzlei (so auch Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, 2004, § 5 Rz. 15).
Unter Berücksichtigung der Wertordnung der BRAGO ist die Vergütung der Referendartätigkeit nach BRAGO letztlich als Ausgleich für die durch die Zuweisung begründete Ausbildungsverantwortung zu sehen: Der ausbildende Rechtsanwalt hat den Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwaltes zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Zu diesem Zwecke ist der Rechtsanwalt in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch seinem Auftraggeber ggü. berechtigt, dem Referendar die Ausführung von Aufträgen zu übertragen. Aufgaben, denen der Referendar entweder nicht gewachsen ist oder die nicht dem Ausbildungszweck dienen, dürfen nicht übertragen werden (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rz. 5).
Die durch Zuweisung begründete Ausbildungsverantwortung reicht jedoch regelmäßig nicht über die Kanzlei hinaus, der der ausbildende Rechtsanwalt angehört. Wird der Referenda...