Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Streitwertes für eine Stufenklage. Streitwert für die Terminsgebühr bei Verhandlung nur über die erste Stufe
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert der Stufenklage richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem Wert des höchsten Anspruchs. Ist der Leistungsantrag unbeziffert geblieben, ist dessen Wert maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Klägers gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen ist, und zwar gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 4 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage. Für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des klägerischen Leistungsinteresses besteht kein Anlass.
2. Wird nur über die erste Stufe (Auskunftsantrag) verhandelt, besteht für die Festsetzung eines eigenen Streitwertes für die Terminsgebühr kein Anlass. Eine solche fällt nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungstermin an, sondern kann gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angesetzt werden. Auch für die Berechnung der Terminsgebühr kann der Streitwert des unbezifferten Leistungsantrages in Betracht kommen.
Normenkette
GKG §§ 44, 48 Abs. 1; ZPO §§ 3-4
Verfahrensgang
AG Kleve (Beschluss vom 03.01.2008) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des AG - FamG - Kleve vom 3.1.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Stufenklage auf 12.877 EUR und ein Streitwert für die Terminsgebühr nicht festgesetzt wird.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen worden ist, auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die gem. §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet.
Der Streitwert der Stufenklage richtet sich gem. § 44 GKG nach dem im Wert höchsten Anspruch. Ist wie hier der Leistungsantrag unbeziffert geblieben, ist dessen Wert maßgebend, wobei das klägerische Leistungsinteresse gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen ist, und zwar gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 4 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 16, Stichwort: Stufenklage zu § 3 ZPO). Für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des klägerischen Leistungsinteresses besteht kein Anlass.
Einen Anhaltspunkt dafür, was den Vorstellungen der Klägerin zu Beginn des Verfahrens entsprach, bieten die außergerichtlichen Schreiben vom 8.3.2005 (Bl. 68 f. der Akten) und 6.6.2005 (Bl. 132 ff. der Akten). Die Klägerin hatte den Beklagten im Vorfeld der Klage zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 730 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. 307 EUR monatlich aufgefordert. Bezüglich des Kindesunterhalts erfolgte daraufhin für März 2005 eine Zahlung i.H.v. 307 EUR und für die Zeit ab April 2005 eine Titulierung in Höhe eines Betrages von monatlich 284 EUR bzw. 100 % des Regelbetrags in Form einer Jugendamtsurkunde. Bei der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses ggü. dem Beklagten legte die Klägerin dementsprechend einen vorläufigen Streitwert der Stufenklage i.H.v. (730 EUR+23 EUR) × 12 = 9.036 EUR zugrunde. Nicht berücksichtigt ist dabei allerdings, dass die Klägerin mit der am 1.4.2005 eingegangenen Klage Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Dezember 2004 begehrte, so dass zu dem genannten Jahresbetrag noch der Rückstand für den Zeitraum Dezember 2004 bis März 2005 zu addieren ist. Dieser beträgt (730 EUR+307 EUR) × 3+730 EUR = 3.841 EUR. Insgesamt ergibt sich mithin ein Streitwert i.H.v. 12.877 EUR.
Zu Recht wendet sich der Klägervertreter auch gegen die Festsetzung eines eigenen Streitwerts für die Terminsgebühr. Diese fällt nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungstermin an, sondern kann gemäß Vorbemerkung 3, Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses z.B. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angesetzt werden. Mit der verbindlichen Festsetzung des Streitwerts für die Terminsgebühr auf den Wert des Auskunftsantrags würde dem Klägervertreter die sonst bestehende Möglichkeit genommen, im Kostenfestsetzungsverfahrens noch Umstände darzulegen, die eine Terminsgebühr nach dem Streitwert des unbezifferten Leistungsantrags zu begründen vermögen.
Der angesetzte Streitwert für den Auskunftsantrag erscheint im Übrigen im Hinblick auf den genannten Wert des unbezifferten Leistungsantrags auch zu niedrig bemessen. Angemessen erscheint es, den Wert zumindest mit 10 % des Leistungsanspruch zu veranschlagen.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist dagegen, soweit ihr das AG nicht bereits mit Beschluss vom 14.2.2008 abgeholfen hat, unbegründet.
Es entspricht auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93d ZPO billigem Ermessen, die Klägerin mit zumindest 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
Nach § 93d ZPO können der in Anspruch genommenen P...