Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 426/16) |
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 30.04.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Beklagte wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an den Kläger zediert hat, durch Bauwerkvertrag vom 21.12.2012/16.01.2013 mit der Errichtung eines Massivhauses beauftragt. Der Auftrag umfasste die Errichtung der Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses. Die Bodenplatte wurde im Oktober 2013 ausgeführt. Der Kläger und die Zedentin hatten den Gutachter A. mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.10.2013 Mängel der Bodenplatte fest. Der Kläger und die Zedentin forderten die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf. Die Beklagte wies diese Aufforderungen zurück und stellte die Bauarbeiten ein.
Der Kläger hat zur Feststellung der Mängel ein selbständiges Beweisverfahren beantragt (1 OH 2/14, Landgericht Mönchengladbach). Der Gutachter B. hat in seinem ersten Gutachten vom 23.10.2014 (BA 219), dem Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 (BA 312) und bei seiner Anhörung am 12.04.2018 (GA 260) Mängel der Bodenplatte bestätigt.
(1) Die Bodenplatte entspreche nicht der statischen Berechnung. Nach der Statik habe die untere Bewehrungslage eine Mindestüberdeckung von 20 mm aufweisen sollen (die Mindestüberdeckung bezeichnet den Abstand zwischen der Lage der Bewehrung in der Bodenplatte und der Unter-/bzw. Oberseite der Bodenplatte) und zusätzlich ein Vorhaltemaß von 35 mm. Der Sollabstand zwischen unterer Bewehrungslage und Unterkante der Bodenplatte betrage danach 55 mm. Bei der Oberseite der Bodenplatte sei eine Mindestüberdeckung von 20 mm und ein Vorhaltemaß von 15 mm geplant worden, woraus sich ein Abstand von 35 mm ergebe. Die Lage der Bewehrung entspreche diese Vorgaben nicht. Die untere Bewehrung (Soll = 55 mm) liege bei 4 Proben im Bereich von 20 mm bis 35 mm. Die obere Bewehrung (Soll = 35 mm) liege im Bereich von 38 mm bis 70 mm (Erstgutachten Seite 4 f. = BA 223). Seine Ursache finde der Mangel darin, dass die "Drunterleisten" falsch eingesetzt worden seien. Bei den "Drunterleisten" handelt es sich um Abstandhalter, um die Bewehrung vor dem Betonieren auf der richtigen Höhe zu halten. Die Beklagte habe u-förmige Drunterleisten verwendet und diese mit der offenen Seite auf den weichen Untergrund gelegt. Dadurch habe das Gewicht der Bewehrung und des Betons die Drunterleisten in den weichen Boden drücken können, wodurch sich die Bewehrung abgesenkt habe (Erstgutachten Seite 6). Ob die Bodenplatte standsicher sei, müsse durch eine neu erstellte Statik geklärt werden (Erstgutachten Seite 9).
(2) Der Sachverständige hat zudem das Fehlen einer Sauberkeitsschicht beanstandet. Diese sei nach dem Stand der Technik erforderlich. Die von der Beklagten gewählte Ausführung (Verlegung einer PE-Folie) stehe der Verlegung einer Sauberkeitsschicht nicht gleich.
(3) Schließlich sei der Fundamenterder mangelhaft ausgeführt. Dieser Mangel ist unstreitig. Die Beklagte bot die Beseitigung dieses Mangels mit Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage B2, GA 208) an.
Nach Vorlage des Erstgutachtens im selbständigen Beweisverfahren hat die Beklagte mit SS vom 18.12.2014 (BA 259) einen neuen Standsicherheitsnachweis vorgelegt, mit dem der Nachweis der Standsicherheit für die Bodenplatte im Ist-Zustand (d. h. mit zu tief liegender Bewehrung) geführt wird (Anlage B8, BA 261).
Der Bauwerkvertrag wurde mit Schreiben vom 24.06.2015 von dem Kläger und der Zedentin aus wichtigem Grund gekündigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger Kosten für die Neuerrichtung der Bodenplatte geltend gemacht (die auf die zunächst erstellte Bodenplatte aufgesetzt worden ist) und Schadensersatz wegen Verzögerung der Errichtung des Einfamilienhauses. Schließlich hat er Rückzahlung von Beträgen beansprucht, die die Beklagte von einem Treuhandkonto für nicht ausgeführte Bauleistungen eingezogen hat. Insgesamt hat er Zahlung in Höhe von 95.859,55 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 EUR begehrt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 74.679,39 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Trotz nicht erklärter Abnahme seien die § 634 ff. BGB anwendbar, weil ein Abrechnungsverhältnis vorliege. Die Bodenplatte sei mangelhaft. Die Bewehrung sei nicht nach der Vorgabe der Statik eingebaut. Die als Trennlage eingebaute PE-Folie genüge den Anforderungen der DIN 1045-3 nicht. Die Erdungsfahne sei mangelhaft. Die aufgewendeten Kosten zur Nacherfüllung seien erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Wegen der Ungewissheit, ob die Bodenplatte trotz der Mängel einer mangelfreien Bodenplatte g...