Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.02.2019 wird die unter VII. in dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal - 5 O 129/18 - vom 18.01.2019 angeordnete Verpflichtung der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des im Nachgang zu bestellenden Sachverständigen zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß IV. des Beschlusses vom 18.01.2019 überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Erhöhung der Beiträge in ihrer bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 23.10.2018 am 18.01.2019 einen Hinweis, Auflagen- und Beweisbeschluss verkündet (Bl. 617 ff. GA). Unter IV. des vorgenannten Beschlusses wurde der Beklagten aufgegeben, sämtliche technischen Berechnungsgrundlagen, die auch den Treuhändern K. und Ka. vor Erteilung der jeweiligen Zustimmungen zu den Beitragsänderungen betreffend die Erhöhung der im Beweisbeschluss aufgeführten Tarife zur Verfügung gestellt worden waren, dem Klägervertreter und einem noch zu benennenden Sachverständigen zuzuleiten.
Die Klägerin, ihre Prozessbevollmächtigten und der im Nachgang zu bestellende Sachverständige wurden unter VII. des Beschlusses vom 18.01.2019 "zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziff. IV überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen verpflichtet (§ 174 Abs. 3 GVG)" (Bl. 618 GA). Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.01.2019 zugestellt (Bl. 622 GA).
Gegen diese unter VII. des Beschlusses des Landgerichts vom 18.01.2019 ausgesprochene Verpflichtung zur Geheimhaltung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2019, eingegangen beim Landgericht Wuppertal am 06.02.2019, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG zwingend den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund mündlicher Verhandlung voraussetze. Das Vorgehen des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft. Zudem richte sich der Geheimhaltungsbeschluss einseitig nur an die Klägerin, ihre Prozessbevollmächtigten und an den noch zu beauftragenden Sachverständigen, nicht jedoch an die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten. Dies verstoße gegen den klaren Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG, wonach das Gericht "den anwesenden Personen" die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht mache und zwar ohne Ausnahmen. Im Übrigen sei VII. des Beschlusses sowohl zu unbestimmt als auch zu weitgehend, da sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf "sämtliche" Informationen aus den zu überlassenden Unterlagen beziehe und auch die "daraus gewonnenen Erkenntnisse" einschließe.
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 25.04.2019 (Bl. 704 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die Beschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die angeordnete Verpflichtung zur Geheimhaltung sind zulässig und begründet.
I. Die sofortigen Beschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten sind gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO i.V.m. § 174 Abs. 3 S. 3 GVG zulässig. Das Landgericht hat die angeordnete Verpflichtung zur Geheimhaltung ausdrücklich auf § 174 Abs. 3 GVG gestützt. Deshalb sind die Beschwerden gemäß § 174 Abs. 3 S. 3 GVG statthaft, auch wenn der Beschluss nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde, wie es § 174 Abs. 3 S. 2 GVG vorsieht. Die Beschwerden wurden gemäß § 569 ZPO fristgerecht und auch im Übrigen formell ordnungsgemäß erhoben.
II. Die Beschwerden sind begründet und führen zur Aufhebung der in VII. angeordneten Geheimhaltungspflicht des angefochtenen Beschlusses.
Die Anordnung des Landgerichts zur Geheimhaltung findet so, wie sie getroffen wurde, in § 174 GVG keine Stütze. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung setzt nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG und dem Regelungszusammenhang mit § 174 Abs. 1 und 2 GVG voraus, dass zuvor die Öffentlichkeit nach mündlicher Verhandlung durch zu verkündenden Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wurde (vergl. auch BGH NJW 2016, 606). Der Beschluss über die Geheimhaltungspflicht kann erst in der mündlichen Verhandlung gefasst werden; vor ihrem Beginn und nach ihrem Abschluss ist er nicht zulässig (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019, 9 W 31/18; vergl. auch OLG Hamm, BeckRS 2019, 11091). Deshalb können die verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 174 Abs. 3 GVG auch nicht zurückgestellt werden, bis ein Sachverständigengutachten eingeholt ist.
Ebenso scheidet aus, die Schweigepflicht außerhalb der mündlichen Verhandlung (wirksam) anzuordnen, selbst wenn - wie hier - der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. Für die Anwendung des § 174 Abs. 3 GVG auf eine außerhalb der mündlichen Verhandlung ...