Leitsatz (amtlich)
›Der Tod des Angeklagten führt unmittelbar zur Beendigung des Strafverfahrens und damit auch zum Erlöschen der Vollmacht des Verteidigers.‹
Tatbestand
›Die am 20.6.1992 verstorbene Angekl. hat den Beschwerdeführer am 5.6.1990 als Wahlverteidiger mit ihrer Verteidigung in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung betraut. Am 27.6.1991 verurteilte sie das AG Düsseldorf deswegen zu einer Freiheitsstrafe. Vor Durchführung der auf ihre Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung verstarb die Angekl. am 20.6.1992. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine Kostenentscheidung, wobei er darauf hinwies, daß unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift ein Freispruch der Angekl. von dem gegen sie erhobenen Vorwurf hätte er folgen müssen. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die begehrte Kostenentscheidung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verteidigers ist wegen Fehlens seiner Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels unzulässig.
Nach herrschender Meinung, die auch der Senat uneingeschränkt teilt, erlischt die Vollmacht des Verteidigers, für den Angekl. tätig zu werden, mit dessen Tode (OLG Karlsruhe, Justiz 1983,132; OLG Koblenz, GA 1979,192; OLG Schleswig, NJW 1978,1016; OLG München, NJW 1973,1515; OLG Stuttgart, Anwaltsblatt 1972,330; OLG Celle, NJW 1971,2182; KG, JR 1962,226; Lüdersen in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdn.17 zu § 138 und Paulus in KMR, StPO, 7. Aufl., Rdn. 65 zu § 206 a). Der von einer Mindermeinung (OLG Hamburg, NJW 1983,464 und 1971,2183; OLG Hamm, NJW 1978,177 und Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., Rdn.7 vor § 137) vertretenen Auffassung, daß wegen des zwischen Verteidiger und Mandanten begründeten Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 BGB (BGH, NJW 1964,2402) gem. § 672 BGB trotz des Todes des Mandanten die Vollmacht im Zweifel weiterbestehe und den Verteidiger insbesondere berechtige, die Kosten des Verfahrens zu regeln, überzeugt nicht. Diese Mindermeinung verkennt, daß das Strafverfahren mit dem Tode des Angekl. ohne weiteres von selbst endet. Es kann auch nicht mit dem Ziel einer Kosten- bzw. Auslagenentscheidung weitergeführt w erden (BGHSt 34,184). Da nach dem Tod der Angekl. in dem Strafverfahren nichts mehr zu regeln ist, ist kein Raum für den Fortbestand der früher einmal erteilten Vollmacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993859 |
NJW 1993, 546 |
BRAK-Mitt 1993, 64 |
wistra 1993, 40 |
MDR 1993, 162 |
VRS 84, 37 |