Leitsatz (amtlich)
1. Nach Aufhebung des § 26 Abs. 3 a.F. WEG mit Wirkung vom 1.7.2007 ist im Bedarfsfall (hier zeitnahe Einberufung einer Eigentümerversammlung) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG ein Notverwalter zu bestellen.
2. Die Maßnahme des Gerichts ist nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des Notverwalters zu verpflichten, sondern kann dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dadurch Geltung verschaffen, dass es nach billigem Ermessen den Verwalter unmittelbar bestellt.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4; WEG a.F. § 26 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 25 T 19/07) |
AG Langenfeld (Aktenzeichen 35 II 122/06 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszuge notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 19.12.2006 hat das AG die weitere Beteiligte bis zur Bestellung eines ordentlichen Verwalters zur Notverwalterin der im Beschlusseingang bezeichneten Eigentümergemeinschaft bei einer monatlichen Verwaltervergütung von 100 EUR netto bestellt und sie ausdrücklich verpflichtet, alsbald eine Eigentümerversammlung mit dem Ziel der Neuwahl eines ordentlichen Verwalters abzuhalten. Durch einstweilige Anordnung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft seiner Entscheidung hat es die Notverwalterbestellung mit sofortiger Wirkung versehen.
Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2. mit ihrer Beschwerde gewandt, die das LG nach Anhörung der weiteren Beteiligten zurückgewiesen hat.
Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2. ihr Ziel, die Bestellung der Notverwalterin zu beseitigen, weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des LG weder zur Zeit ihres Erlasses auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) beruht hat, noch nach heutiger Rechtslage rechtsfehlerhaft ist.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die vom AG ausgesprochene Bestellung der weiteren Beteiligten zur Notverwalterin finde ihre Grundlage sowohl in § 21 Abs. 4 WEG als auch in § 26 Abs. 3 WEG. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehle ein Verwalter. Auch liege ein dringender Fall vor. Die Eigentümergemeinschaft bestehe aus zwei Ehepaaren, die miteinander verfeindet seien. Trotz mehrfacher Versuche sei es ihnen bislang nicht gelungen, die Bestellung eines neuen Verwalters herbeizuführen. Die finanzielle Situation der Gemeinschaft sei, da Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne für mehrere Jahre bislang nicht beschlossen worden seien, völlig offen. Schließlich sei, da die Beteiligten zu 2. der von der Notverwalterin für den 3.2.2007 anberaumten Eigentümerversammlung, deren Gegenstand u.a. die Wahl eines "ordentlichen" Verwalters hätte sein sollen, ferngeblieben seien, eine Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten gescheitert; aufgrund dessen sei diese, wie sie im Termin vor der Kammer bestätigt habe, nicht mehr bereit, über eine Notverwaltung hinaus "regulär" tätig zu werden. Insgesamt seien aufgrund des dem Akteninhalt zu entnehmenden und der Kammer aufgrund verschiedener Vorverfahren bekannten Sachverhalts die privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nachhaltig gestört, und eine durchgreifende Konfliktbereinigung sei weder nachgewiesen, noch ergebe sich eine solche auch nur ansatzweise aus der Akte.
2. Diese Erwägungen halten nach Maßgabe der bis zum 30.6.2007 geltenden Rechtslage der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand (a). Auf dieser Grundlage gibt auch das Vorbringen der Beteiligten zu 2. zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde keinen Anlass zu Bedenken gegen die rechtliche Fehlerfreiheit der angegriffenen Entscheidung (b). An diesem Ergebnis hat sich durch das mit Wirkung vom 1.7.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze nichts geändert (c).
a) Die Bestellung eines Notverwalters rechtfertigte sich bereits nach § 26 Abs. 3 WEG a.F. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob sie ihre Grundlage auch in § 21 Abs. 4 WEG fand; diese Vorschrift hat das LG gleichfalls benannt, ohne indes ihre Voraussetzungen näher zu behandeln.
Der Eigentümergemeinschaft hat zum Zeitpunkt des Erlasses der landgerichtlichen Entscheidung ein gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Eigentümern bestellter Verwalter gefehlt, und er fehlt bis heute.
Gleichfalls bedenkenfrei ist das LG davon ausgegangen, dass ein dringender Fall i.S.d. § 26 Abs. 3 WEG (a.F.) vorliegt.
Ein dringendes sachliches Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters liegt v...