Leitsatz (amtlich)
Der Mieter haftet dem Vermieter nach § 540 Abs. 2 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit, wenn der Untermieter die Mietsache unterschlägt.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 13 O 12/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 6.12.2016 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Unterschlagung eines an die Beklagte vermieteten und von dieser weiter vermieteten Gabelstaplers... in Anspruch.
Die Klägerin und die Beklagte, die bis zum 1.10.2014 unter dem Namen T. AG firmierte, stehen seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Die Beklagte mietete bei der Klägerin regelmäßig zum Zwecke der Weitervermietung Baumaschinen, wobei diese Geräte von der Klägerin zu den Baustellen der Beklagten bzw. ihrer Kunden transportiert werden. Grundlage der Mietverträge sind neben den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auch die Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurfördererzeuge (AGB-BSK Bühne + Stapler 2008) sowie die Allgemeinen Rahmen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anl. K1, Anlagenhefter I = A I, I-3).
Mit E-Mail vom 11.7.2014 (Anl. K2, AI 4-5) bestellte die Beklagte nach vorheriger telefonischer Anfrage den bereits genannten Teleskopstapler zum Mietpreis von EUR 130,-- netto (inklusive Versicherung) zur Nutzung ab dem 14.7.2014 für ca. 2 Wochen. Die Versicherung der Klägerin besteht in einer Maschinen- und Kaskoversicherung bei der H. Versicherung (Anlage K 13, A I 22-27), bei welcher gem. Nr. 15 (a.a.O. AI 27) auch das Unterschlagungsrisiko nach § 246 StGB mitversichert ist, dies aber nur für den 1. Mieter gilt und nicht für den Untermieter. Für die Anlieferung waren als Frachtsatz EUR 200,-- vereinbart. Die Lieferung sollte an den Kunden Herrn L. an eine Adresse in Bedburg erfolgen. Zuvor hatte die Beklagte zu ihrer Information bezüglich "Ni. L. - L. de" eine Auskunft der C. (Anl. B2, A II 2) eingeholt. Die Klägerin übergab den Gabelstapler auf der ihr genannten Baustelle.
Auch die Beklagte hatte am 18.7.2014 (Anl. K7, A I 10) an Herrn L. einen Radlader vermietet. Anlässlich einer Standortprüfung stellte die Beklagte fest, dass sich weder der von ihr vermietete Radlader noch der von der Klägerin vermietete Teleskopstapler an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort befanden. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24 Juli 2014 (Anl. K8, A I 11-12) die Mietverträge fristlos. Vergeblich forderte sie Herrn L. zur Auskunft über den Verbleib und zur Rückgabe der Geräte auf. Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Mieter der Beklagten nicht L., sondern M. heißt und in größerem Umfang Geräte angemietet und unterschlagen hat.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.3.2015 (Anl. K9, A I 13-15) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihr ermittelten Wiederbeschaffungswerts von EUR 34.714,18 und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte für die Unterschlagung ihres Untermieters hafte. Sie sei bei der Auswahl ihres Kunden nicht sorgfältig vorgegangen und habe sich mit der eingeholten Auskunft der C. nicht zufriedengeben dürfen. Vielmehr habe die Beklagte Anhaltspunkte gehabt, weiter nachzuforschen und sich zudem gegen das Unterschlagungsrisiko selbst zu versichern.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 34.740,18 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.239,40 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ein Auswahlverschulden bestritten. Der Mieter sei sowohl telefonisch als auch über E-Mail erreichbar gewesen. Er habe wunschgemäß seine USt-ID-Nr. zur Verfügung gestellt. Auch ein Einblick in die vom Untermieter betriebene Homepage habe zu keinen Zweifeln Anlass gegeben. Demgegenüber habe es die Klägerin versäumt, sich bei der Übergabe des Mietgerätes den Ausweis zeigen zu lassen. Zudem habe die Klägerin sie nicht darauf hingewiesen, dass bei einer Vermietung an einen Dritten kein Versicherungsschutz bestehe. Den von der Klägerin angegebenen Zeitwert des Geräts hat sie bestritten.
Mit seinem am 23.2.2016 verkündeten Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Hierauf wird Bezug genommen (GA 66-75). Das Urteil wurde der Beklagten am 22.3.2016 (GA 85) zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 19.4.2016 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 96), die sie nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, zuletzt bis zum 27.6.2016 (GA 111) mit einem am Tag des Fristablaufs ein...